_ sei im Weiteren über die Existenz der Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.________, nicht aber über deren Inhalt und Schlussfolgerungen informiert worden. Sie habe keine Kenntnis von den übrigen Akten erhalten. Die gegenseitigen Befürchtungen der Parteien betreffend Beeinflussung durch die jeweils andere Partei seien Dr. phil. P.________ mitgeteilt worden. Weiter wies der Instruktionsrichter den Antrag des Berufungsklägers, I.________ am Tag der Anhörung und am Vortag kein Methylphenidat einnehmen zu lassen, ab (Ziff. 2 der Verfü-