8.2 Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 5. September 2018 (pag. 1373 ff.) zum Schreiben der Beiständin vom 29. August 2018 Stellung. Sie vertrat die Ansicht, dass eine erneute Anhörung – unabhängig davon, ob diese vom Gericht oder einer Drittperson durchgeführt werde – nicht notwendig sei. I.________ sei im vorinstanzlichen Verfahren durch Prof. em. Dr. med. J.________ begutachtet und bereits zweimal durch den zuständigen Richter befragt worden. Zudem hätten Gespräche mit dem damaligen Beistand stattgefunden. Die letzte Befragung sei erst im Juni letzten Jahres durchgeführt worden.