6. Mit Eingabe vom 14. August 2018 (pag. 1339 ff.) bat die Berufungsbeklagte das Gericht darum, zu prüfen, ob eine erneute Befragung von I.________ wirklich notwendig sei. 7. Die Berufungsbeklagte reichte mit Schreiben vom 21. August 2018 (pag. 1343) zwei weitere Beweismittel zu den Akten (Berufungsantwortbeilagen [BAB] 6 und 7). Sie gab an, dass diese Belege im Zusammenhang mit dem auf den 1. August 2018 erfolgten Umzug von L.________(Ortschaft) nach O.________ (Ortschaft) stünden und ihre aktuelle Lebenssituation sowie diejenige der Kinder dokumentieren würden.