9 weisanträge des Berufungsklägers auf Anhörung von H.________, Befragung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens zur Erziehungseignung von M.________, dem Lebenspartner der Berufungsbeklagten, wurden im Rahmen der Prozessinstruktion abgewiesen (Ziff. 5 der Verfügung). Der Instruktionsrichter teilte den Parteien zudem mit, dass er die Vorakten CIV 14 4612 / CIV 17 3903 ediert habe (Ziff. 6 der Verfügung).