12 (Erteilung des Rechts zur uR an den Berufungskläger). Der Instruktionsrichter ging zudem davon aus, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 der Berufung (Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne Einschränkung) überschiessend sei. Es wurde auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgestellt (Ziff. 2 der Verfügung). 5.2 Weiter wurde dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren das Recht auf uR erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand und unter der Auflage, dass er jeden Monat Zahlungen von mindestens CHF 500.00 an das Betreibungsamt oder die Steuerverwaltung leiste.