4. In ihrer Berufungsantwort vom 12. Juni 2018 (pag. 1275 ff.) stellte C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei zu bestätigen. Weiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (abgekürzt: uR) des Berufungsklägers vom 4. Mai 2018 von Amtes wegen zu prüfen.