4. Dem Ehemann sei für das Verfahren CIV 14 4612 und für das Verfahren CIV 17 2624 mit Wirkung per 26. Juni 2017 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Anwalt sei dem Ehemann als amtlicher Vertreter beizuordnen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote sei zu genehmigen. 5. Dem Ehemann sei für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.