k. Bis zur Ausreise in die USA seien die Kinderbelange gemäss geltender Trennungsvereinbarung (mit Ergänzungen) zu regeln. l. Im Übrigen seien die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 (mit der Anpassung vom 18. Oktober 2017) zu regeln.