d. Der Ehegatte, dem die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei zu verpflichten, für die Lebenshaltungskosten aufzukommen. Der jeweils andere Ehegatte sei zu verpflichten, sich an 8 diesen Kosten im Umfang von monatlich CHF 600.00 pro Kind (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu beteiligen. j. Die Eltern seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu beteiligen.