h. Die Eltern seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu beteiligen. i. Im Übrigen seien die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 (mit der Anpassung vom 18. Oktober 2017) zu regeln. 3. Eventuell zu Ziff. 1 oben, für den Fall, dass die Betreuungsanteile des Ehemanns nicht mindestens 40 % ausmachen: a. Die gemeinsamen Kinder: - I.________, geboren am 16. Dezember 2005, und - H.________, geboren am 5. Mai 2008 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern zu stellen.