Der Ehemann sei zu verpflichten, sich ab 1. November 2017 im Betrag von CHF 678.00 pro Kind monatlich an diesen Kosten zu beteiligen. Ferner sei festzustellen, dass die Ehefrau die Kinderzulagen bezieht. g. Eventuell (zu lit. f oben): Der Ehemann sei zu verpflichten, die unter lit. f oben aufgelisteten Kosten zu übernehmen. Umgekehrt sei der Ehemann zu berechtigen, die Kinderzulagen zu beziehen und die Ehefrau sei zu verpflichten, sich an den erwähnten Kosten im Umfang von CHF 678.00 pro Kind zu beteiligen.