e. Eventuell (zu lit. d oben): Die Betreuungsanteile seien auf andere Weise so festzulegen, dass beide Elternteile die Kinder je hälftig betreuen. f. Die Ehefrau sei zu verpflichten, die folgenden kinderbezogenen Kosten zu übernehmen: - Krankenkasse; - Gesundheitskosten; - Kleiderkosten; - Tagesschule; - Nachhilfe; - Musikunterricht und weitere Freizeitbeschäftigungen.