16. A.________ hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten und über die unentgeltliche Rechtspflege abgegoltenen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 17 (Eröffnungsformel)