der auf A.________ entfallenden Gerichtskosten von CHF 10‘907.00 stehen unter Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege, CHF 8‘907.00 sind ihm mit separater Post in Rechnung zu stellen. 14. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, beim Beklagten ab 26. Juni 2017 unter Anwendung des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (CIV 17 3903). 15. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von A.________ ab 26. Juni 2017 durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: