Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen des Beklagten entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung. 9. Von einer Teilung der Austrittsleistungen wird gestützt auf die von den Parteien am 17. Februar 2016 abgeschlossene Teilvereinbarung (Art. 124b Abs. 1 ZGB) abgesehen. 10. Die Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 wird gerichtlich genehmigt. 11. Die am 03.01.2018 (Beklagter) und am 09.01.2018 (Klägerin) eingegangenen Parteieingaben werden samt dazugehöriger Beilage aus den Akten gewiesen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).