5 - anschliessend bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist je CHF 1‘020.00 pro Kind (Phase 4). Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Beklagte darauf Anspruch hat und sie nicht von der Klägerin bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Klägerin bezogen. 6. Gestützt auf Art. 52fbis AHVV wird die ganze Erziehungsgutschrift C.________ angerechnet.