- Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Vaters bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder und deren Schul- und Ausbildungsbelange; - Überwachung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Vaters gegenüber seinen Kindern; - Nötigenfalls bei der zuständigen KESB Antrag auf Abänderung oder Sistierung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Vaters gegenüber seinen Kindern zu stellen.