- Ferien: jährlich 7 Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei jeweils maximal drei Wochen am Stück; dieses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden. 4. Die bestehende Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die mit der Beistandschaft betraute Person hat neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder;