Ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht mit Blick auf alle konkreten Umstände zu prüfen (E. 28.4.2). Zu den verschiedenen Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt (E. 28.4.3). - Berechnung des Barunterhalts der Kinder (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Festlegung der Berechnungsmethode, wenn der hauptbetreuende Elternteil einen erheblichen Überschuss erzielt und wirtschaftlich annähernd so stark ist wie der andere Elternteil. Es ist nicht mit einer Vorabzuteilung zu operieren, sondern direkt eine angemessene Verteilung des Überschusses unter den Eltern vorzunehmen (E. 31.5).