Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 211 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. April 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Schlup und Ober- richter Hurni Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagter/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Klägerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Ehescheidung (Klage) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 15. Januar 2018 (CIV 14 4612 / CIV 17 3903) Regeste: Ehescheidung (Klage), Teilbarkeit der elterlichen Sorge, alternierende Obhut, Unter- haltsberechnung - Teilbarkeit der elterlichen Sorge (E. 27.4.2). - Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Scheidungsverfahren. Zum Obhutsbegriff im revidierten Sorgerecht (E. 28.4.1). Ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht mit Blick auf alle kon- kreten Umstände zu prüfen (E. 28.4.2). Zu den verschiedenen Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt (E. 28.4.3). - Berechnung des Barunterhalts der Kinder (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Festlegung der Berechnungsmethode, wenn der hauptbetreuende Elternteil einen er- heblichen Überschuss erzielt und wirtschaftlich annähernd so stark ist wie der andere Elternteil. Es ist nicht mit einer Vorabzuteilung zu operieren, sondern direkt eine ange- messene Verteilung des Überschusses unter den Eltern vorzunehmen (E. 31.5). 2 Inhaltsverzeichnis I. PROZESSGESCHICHTE ..............................................................................................5 II. FORMELLES ...............................................................................................................13 18. Allgemeines ........................................................................................................13 19. Änderung der Rechtsbegehren durch den Berufungskläger.........................14 20. Klageänderung durch die Berufungsbeklagte.................................................14 21. Begründungsanforderungen.............................................................................15 22. Beweisanträge ....................................................................................................15 22.1 Urkunden ..........................................................................................................15 22.2 Befragung der Zeugen E.________, F.________ und G.________.................16 22.3 Anhörung von H.________ ...............................................................................16 22.4 Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel...............16 III. RAHMENSACHVERHALT UND OBERINSTANZLICHE PARTEIVORBRIN- GEN .........................................................................................................................16 23. Rahmensachverhalt ...........................................................................................16 24. Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers......................................18 25. Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsbeklagten ..................................20 IV. MATERIELLES ............................................................................................................21 26. Vorbemerkung ....................................................................................................21 27. Elterliche Sorge ..................................................................................................21 27.1 Erwägungen der Vorinstanz..............................................................................21 27.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................23 27.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................24 27.4 Grundlagen zur elterlichen Sorge .....................................................................24 27.5 Subsumtion bezüglich elterlicher Sorge............................................................25 28. Obhut ...................................................................................................................27 28.1 Erwägungen der Vorinstanz..............................................................................27 28.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................27 28.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................27 28.4 Grundlagen zur Obhut ......................................................................................28 28.5 Subsumtion bezüglich Obhut ............................................................................29 29. Besuchsrecht......................................................................................................31 29.1 Erwägungen der Vorinstanz..............................................................................31 29.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................31 3 29.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................32 29.4 Grundlagen zum Besuchsrecht.........................................................................32 29.5 Subsumtion bezüglich Besuchsrecht ................................................................32 30. Beistandschaft....................................................................................................33 31. Unterhalt..............................................................................................................34 31.1 Eckpunkte des vorinstanzlichen Entscheids .....................................................34 31.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................35 31.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................36 31.4 Vorbemerkung zur Berechnung des Barunterhalts der Kinder .........................37 31.5 Berechnungsmethode für die Bestimmung des Barunterhalts der Kinder ........37 31.6 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 1.............................................39 31.7 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 2.............................................39 31.8 Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung in den Phasen 3 und 4 ...............40 31.9 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 3.............................................40 31.10 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 4.............................................41 31.11 Verteilung des Überschusses ...........................................................................41 31.12 Barunterhaltsbeiträge........................................................................................42 V. KOSTEN ........................................................................................................................42 32. Erstinstanzliche Kostenregelung......................................................................42 33. Oberinstanzliche Kostenregelung ....................................................................46 4 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Entscheid vom 15. Januar 2018 schloss das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz), das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ab und entschied Folgendes (pag. 1039 ff.): 1. Die zwischen den Parteien am 30. Mai 2004 in Kalifornien USA geschlossene Ehe wird ge- stützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die gemeinsamen Kinder - I.________, geb. 16.12.2005 - H.________, geb. 05.05.2008 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, unter der alleinigen Obhut von C.________ sowie mit Wohnsitz der Kinder bei C.________. In Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder erhält C.________ die alleinige Entscheidkompetenz zugewiesen. C.________ wird verpflich- tet, A.________ über wesentliche Punkte dieser Bereiche regelmässig zu orientieren. 3. Der persönliche Verkehr des Beklagten mit den Kindern wird wie folgt geregelt: - Besuche: jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss, wobei allfäl- lige Freifächer noch zur Schulzeit zu rechnen sind, bis Sonntag 18:00 Uhr; - Ferien: jährlich 7 Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei jeweils maximal drei Wochen am Stück; dieses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus an- zumelden. 4. Die bestehende Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die mit der Beistandschaft betraute Person hat neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder; - Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Vaters bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder und deren Schul- und Ausbildungsbelange; - Überwachung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Vaters gegenüber seinen Kindern; - Nötigenfalls bei der zuständigen KESB Antrag auf Abänderung oder Sistierung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Vaters gegenüber seinen Kindern zu stellen. 5. Der Beklagte hat für die Kinder I.________ und H.________ ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils monatliche Bar-Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - bis und mit Juli 2018 CHF 1‘240.00 für I.________ sowie CHF 1‘080.00 für H.________ (Phase 1); - anschliessend bis und mit Mai 2024 CHF 1‘560.00 für I.________ sowie CHF 1‘620.00 für H.________ (Phase 2); - anschliessend bis und mit Mai 2026 CHF 1‘220.00 für I.________ sowie CHF 1‘420.00 für H.________ (Phase 3); 5 - anschliessend bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abge- schlossen ist je CHF 1‘020.00 pro Kind (Phase 4). Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschul- det, wenn der Beklagte darauf Anspruch hat und sie nicht von der Klägerin bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Klägerin bezogen. 6. Gestützt auf Art. 52fbis AHVV wird die ganze Erziehungsgutschrift C.________ angerechnet. 7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern. 8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Janu- ar (erstmals per 1. Januar 2019) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjah- res angepasst. Die neuen Beträge sind nach folgender Formel zu berechnen: Frankenbeträge gemäss Ziffer 5 vorstehend x neuer Indexstand 100.9 Punkte Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen des Beklagten entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung. 9. Von einer Teilung der Austrittsleistungen wird gestützt auf die von den Parteien am 17. Febru- ar 2016 abgeschlossene Teilvereinbarung (Art. 124b Abs. 1 ZGB) abgesehen. 10. Die Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 wird gerichtlich genehmigt. 11. Die am 03.01.2018 (Beklagter) und am 09.01.2018 (Klägerin) eingegangenen Parteieingaben werden samt dazugehöriger Beilage aus den Akten gewiesen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 12. A.________ wird mit Wirkung ab 26. Juni 2017 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege er- teilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, Bern als amtlicher Anwalt (CIV 17 3903). 13. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 21‘814.00 (CHF 8‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 14 4612; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 16 7312; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 17 2824; CHF 908.00 Übersetzerkosten; CHF 7‘525.00 Gutachten Prof. J.________; CHF 3‘381.00 Gutachten Dr. K.________), werden beiden Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Klägerin CHF 9‘400.00; Beklagter 400.00). CHF 1‘507.00 werden der Klägerin mit separater Post in Rechnung gestellt. CHF 2‘000.00 der auf A.________ entfallenden Gerichtskosten von CHF 10‘907.00 stehen un- ter Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege, CHF 8‘907.00 sind ihm mit separater Post in Rechnung zu stellen. 14. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, beim Beklagten ab 26. Juni 2017 unter Anwen- dung des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (CIV 17 3903). 15. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von A.________ ab 26. Juni 2017 durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: 6 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.80 200.00 CHF 3'960.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen M WST-pf licht ig CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'116.70 CHF 329.35 Auslagen ohne M WST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'446.05 volles Honorar CHF 4'960.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen M WSt -pf licht ig CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'116.70 CHF 409.35 Auslagen ohne M WSt CHF 0.00 Total CHF 5'526.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 16. A.________ hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten und über die unentgeltliche Rechtspfle- ge abgegoltenen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen und die ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 17 (Eröffnungsformel) 2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (pag. 1065) verlangte A.________ (nachfol- gend: Berufungskläger) eine schriftliche Entscheidbegründung. Diese datiert vom 22. März 2018 und wurde dem Berufungskläger am 23. März 2018 zugestellt (pag. 1071 ff.). 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kan- tons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 1149 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Januar/22. März 2018 (CIV 14 4612/17 3903) sei aufzuheben. 2. Die Folgen der Scheidung zwischen den Parteien seien wie folgt zu regeln (Hauptantrag): a. Die gemeinsamen Kinder: - I.________, geboren am 16. Dezember 2005, und - H.________, geboren am 5. Mai 2008 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern zu stellen. b. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Ehemann bereit ist, seinen Wohnsitz nach L.________ (Ortschaft) zu verlegen, um die alternierende Obhut zu ermöglichen. c. Die Kinder I.________ und H.________ seien unter die alternierende Obhut beider El- ternteile zu stellen. d. Die Betreuungsanteile der Eltern seien wie folgt festzulegen: - Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulzeit abwechslungsweise während je einer Woche, wobei der Betreuungswechsel jeweils am Freitagabend um 18.00 Uhr stattfinden soll. 7 - Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulferien je hälftig, wobei der Ehe- mann jeweils die erste Hälfte und die Ehefrau die zweite Hälfte der Feriendauer für die Betreuung zuständig sein soll. e. Eventuell (zu lit. d oben): Die Betreuungsanteile seien auf andere Weise so festzulegen, dass beide Elternteile die Kinder je hälftig betreuen. f. Die Ehefrau sei zu verpflichten, die folgenden kinderbezogenen Kosten zu übernehmen: - Krankenkasse; - Gesundheitskosten; - Kleiderkosten; - Tagesschule; - Nachhilfe; - Musikunterricht und weitere Freizeitbeschäftigungen. Der Ehemann sei zu verpflichten, sich ab 1. November 2017 im Betrag von CHF 678.00 pro Kind monatlich an diesen Kosten zu beteiligen. Ferner sei festzustellen, dass die Ehefrau die Kinderzulagen bezieht. g. Eventuell (zu lit. f oben): Der Ehemann sei zu verpflichten, die unter lit. f oben aufgeliste- ten Kosten zu übernehmen. Umgekehrt sei der Ehemann zu berechtigen, die Kinderzula- gen zu beziehen und die Ehefrau sei zu verpflichten, sich an den erwähnten Kosten im Umfang von CHF 678.00 pro Kind zu beteiligen. h. Die Eltern seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu be- teiligen. i. Im Übrigen seien die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Teilvereinbarung vom 17. Fe- bruar 2016 (mit der Anpassung vom 18. Oktober 2017) zu regeln. 3. Eventuell zu Ziff. 1 oben, für den Fall, dass die Betreuungsanteile des Ehemanns nicht min- destens 40 % ausmachen: a. Die gemeinsamen Kinder: - I.________, geboren am 16. Dezember 2005, und - H.________, geboren am 5. Mai 2008 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern zu stellen. b. Die Kinder I.________ und H.________ seien unter die alleinige Obhut des Ehemanns zu stellen, dem Ehemann sei zu gestatten, mit den Kindern in die USA zu ziehen und der Ehefrau sei ein Besuchsrecht einzuräumen, das dem zeitlichen Umfang der Schulferien entspricht und in den Schulferien ausgeübt werden kann. c. Subeventuell (zu lit. b oben): Die Kinder I.________ und H.________ seien unter die al- leinige Obhut der Ehefrau zu stellen und dem Ehemann sei ein Besuchsrecht einzuräu- men, das dem zeitlichen Umfang der Schulferien entspricht und in den Schulferien aus- geübt werden kann. d. Der Ehegatte, dem die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei zu verpflichten, für die Lebens- haltungskosten aufzukommen. Der jeweils andere Ehegatte sei zu verpflichten, sich an 8 diesen Kosten im Umfang von monatlich CHF 600.00 pro Kind (zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen) zu beteiligen. j. Die Eltern seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu be- teiligen. k. Bis zur Ausreise in die USA seien die Kinderbelange gemäss geltender Trennungsver- einbarung (mit Ergänzungen) zu regeln. l. Im Übrigen seien die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Teilvereinbarung vom 17. Fe- bruar 2016 (mit der Anpassung vom 18. Oktober 2017) zu regeln. 4. Dem Ehemann sei für das Verfahren CIV 14 4612 und für das Verfahren CIV 17 2624 mit Wir- kung per 26. Juni 2017 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der unter- zeichnende Anwalt sei dem Ehemann als amtlicher Vertreter beizuordnen. Die im erstinstanzli- chen Verfahren eingereichte Kostennote sei zu genehmigen. 5. Dem Ehemann sei für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. In ihrer Berufungsantwort vom 12. Juni 2018 (pag. 1275 ff.) stellte C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei zu bestätigen. Weiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (abgekürzt: uR) des Beru- fungsklägers vom 4. Mai 2018 von Amtes wegen zu prüfen. 5. 5.1 Mit Verfügung vom 9. August 2018 (pag. 1319 ff.) stellte der Instruktionsrichter fest, dass folgende Dispositiv-Ziff. des Entscheids der Vorinstanz am 13. Juni 2018 (Einlangen der Berufungsantwort beim Gericht) rechtskräftig geworden sind: Ziff. 1 (Scheidungspunkt), Ziff. 9 (Absehen von der Teilung der Austrittsleistun- gen), Ziff. 10 (Genehmigung der Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016) und Ziff. 12 (Erteilung des Rechts zur uR an den Berufungskläger). Der Instruktions- richter ging zudem davon aus, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 der Beru- fung (Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne Einschränkung) überschies- send sei. Es wurde auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgestellt (Ziff. 2 der Verfü- gung). 5.2 Weiter wurde dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren das Recht auf uR erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand und unter der Auflage, dass er jeden Monat Zahlungen von mindestens CHF 500.00 an das Betreibungsamt oder die Steuerverwaltung leiste. Die Erfüllung der Aufla- ge sei bis zum 9. November 2018 nachzuweisen. Im Falle der Nichterfüllung blei- be der ganze oder teilweise Entzug des Rechts auf uR vorbehalten (Ziff. 3 der Verfügung). 5.3 Als Beweismassnahme ordnete der Instruktionsrichter die Anhörung von I.________ durch eine Delegation des Gerichts an. Der Termin für die Anhörung wurde auf den 26. November 2018 festgesetzt (Ziff. 4 der Verfügung). Die Be- 9 weisanträge des Berufungsklägers auf Anhörung von H.________, Befragung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens zur Erziehungseignung von M.________, dem Lebenspartner der Berufungsbeklagten, wurden im Rahmen der Prozessinstruktion abgewiesen (Ziff. 5 der Verfügung). Der Instruktionsrichter teilte den Parteien zudem mit, dass er die Vorakten CIV 14 4612 / CIV 17 3903 ediert habe (Ziff. 6 der Verfügung). Weiter informierte er die Parteien darüber, dass er bei der Beiständin N.________ auf die Berufungsverhandlung hin einen Bericht über ihre Erfahrungen als Beiständin von I.________ und H.________ seit Oktober 2017 einholen werde (Ziff. 7 der Verfügung). 5.4 Schliesslich ordnete der Instruktionsrichter eine Berufungsverhandlung an. Der Termin für die Verhandlung wurde auf den 10. Dezember 2018 festgesetzt. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie an der Verhandlung mündlich re- plizieren und duplizieren könnten und dass Parteibefragungen geplant seien (Ziff. 8 der Verfügung). 6. Mit Eingabe vom 14. August 2018 (pag. 1339 ff.) bat die Berufungsbeklagte das Gericht darum, zu prüfen, ob eine erneute Befragung von I.________ wirklich notwendig sei. 7. Die Berufungsbeklagte reichte mit Schreiben vom 21. August 2018 (pag. 1343) zwei weitere Beweismittel zu den Akten (Berufungsantwortbeilagen [BAB] 6 und 7). Sie gab an, dass diese Belege im Zusammenhang mit dem auf den 1. August 2018 erfolgten Umzug von L.________(Ortschaft) nach O.________ (Ortschaft) stünden und ihre aktuelle Lebenssituation sowie diejenige der Kinder dokumentie- ren würden. 8. 8.1 Mit Eingabe vom 29. August 2018 (pag. 1363) stellte die Beiständin der beiden Kinder den Antrag, dass die Anhörung von I.________ nicht vor Gericht stattfinde. Im Interesse von I.________ beantrage sie, dass er ausserhalb der Verhandlung von einer geeigneten Drittperson angehört werde. I.________ stehe unter gros- sem Druck, es beiden Elternteilen «recht zu machen». Er habe grosse Angst vor dieser Aufgabe. In einem kinderfreundlicheren Setting, als dies vor Gericht mög- lich sei, könnte I.________ sicherlich besser seine Bedürfnisse und Eindrücke äussern. 8.2 Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 5. September 2018 (pag. 1373 ff.) zum Schreiben der Beiständin vom 29. August 2018 Stellung. Sie vertrat die An- sicht, dass eine erneute Anhörung – unabhängig davon, ob diese vom Gericht oder einer Drittperson durchgeführt werde – nicht notwendig sei. I.________ sei im vorinstanzlichen Verfahren durch Prof. em. Dr. med. J.________ begutachtet und bereits zweimal durch den zuständigen Richter befragt worden. Zudem hät- ten Gespräche mit dem damaligen Beistand stattgefunden. Die letzte Befragung sei erst im Juni letzten Jahres durchgeführt worden. Selbst eine Befragung in kin- derfreundlicher Umgebung ändere nichts an der Tatsache, dass jede (gerichtli- che) Befragung für I.________ aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts äus- serst belastend sei. Es sei im Kindeswohl auf eine erneute Befragung zu verzich- 10 ten. I.________ habe sich letzte Woche geweigert, den Termin mit der Beiständin wahrzunehmen. Er habe erklärt, dass er mit niemand Drittem mehr reden möchte und grosse Angst davor habe, dass sich seine Aussagen negativ auf das Verhält- nis zu seinen Eltern auswirken könnten. Diese Ängste gelte es ernst zu nehmen und ihn zu schützen. 8.3 Mit Eingabe vom 17. September 2018 (pag. 1377 ff.) beantragte der Berufungs- kläger, an der gerichtlich angeordneten Anhörung sei festzuhalten. 8.4 Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 21. September 2018 (pag. 1391) Bemerkungen zur Stellungnahme des Berufungsklägers vom 17. September 2018 ein. 9. 9.1 Mit Verfügung vom 28. September 2018 (pag. 1397 ff.) hielt der Instruktionsrichter an der Anhörung von I.________ im Berufungsverfahren fest. Er sah jedoch vor, eine fachkundige Person für die Anhörung einzusetzen. Falls keine Ablehnungs- gründe vorgebracht würden, werde er Dr. phil. P.________ mit der Durchführung der Anhörung beauftragen. 9.2 Der Berufungskläger erklärte mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (pag. 1401 ff.), dass er keine Ablehnungsgründe gegen Dr. phil. P.________ geltend mache. Er beantrage jedoch, dass Dr. phil. P.________ keine Akteneinsicht erhalte. Ihre Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit wäre nicht mehr gewahrt, wenn sie vom Inhalt des Gutachtens von Prof. em. Dr. med. J.________ Kenntnis erhalte. Aus ihrem Internetauftritt gehe nämlich hervor, dass sie in der Vergangenheit eng mit Prof. em. Dr. med. J.________ zusammengearbeitet und zusammen mit die- sem publiziert habe. Weiter schlug der Berufungskläger vor, dass Dr. phil. P.________ in neutraler Form auf die Gefahr einer Beeinflussung von I.________ durch die Parteien hingewiesen werde, zumal sich beide Parteien einig seien, dass eine solche Gefahr bestehe. Schliesslich verlangte der Berufungskläger, die Parteien seien anzuweisen, I.________ am Tag der Anhörung und am Vortrag kein Methylphenidat einnehmen zu lassen. Die Gefahr einer «abgedämpften» Aussage werde nämlich durch die Verabreichung von Methylphenidat erhöht. 9.3 Die Berufungsbeklagte teilte dem Obergericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (pag. 1405) mit, dass gegen Dr. phil. P.________ keine Einwände bestünden. 9.4 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 (pag. 1411 ff.) informierte der Instruktions- richter die Parteien darüber, dass Dr. phil. P.________ mit der Durchführung der Anhörung von I.________ beauftragt werde (Ziff. 1 der Verfügung). Er habe Dr. phil. P.________ mündlich grob über die Ausgangslage orientiert. Dr. phil. P.________ sei im Weiteren über die Existenz der Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.________, nicht aber über deren Inhalt und Schlussfolgerungen informiert worden. Sie habe keine Kenntnis von den übrigen Akten erhalten. Die gegenseiti- gen Befürchtungen der Parteien betreffend Beeinflussung durch die jeweils ande- re Partei seien Dr. phil. P.________ mitgeteilt worden. Weiter wies der Instrukti- onsrichter den Antrag des Berufungsklägers, I.________ am Tag der Anhörung und am Vortag kein Methylphenidat einnehmen zu lassen, ab (Ziff. 2 der Verfü- 11 gung). Bezüglich der Methylphenidat-Problematik sei Dr. phil. P.________ auf die entsprechenden Bedenken des Berufungsklägers in der Eingabe vom 8. Oktober 2018 aufmerksam gemacht worden. 10. Am 29. Oktober 2018 fand die Anhörung von I.________ statt. Der entsprechen- de Bericht von Dr. phil. P.________ datiert vom 30. Oktober 2018 (pag. 1439 ff.). 11. Die Beiständin der beiden Kinder reichte dem Obergericht mit Eingabe vom 2. November 2018 (pag. 1417 ff.) ihren Bericht über den Verlauf der Beistand- schaft seit Oktober 2017 ein. 12. Mit Eingabe vom 8. November 2018 (pag. 1429 ff.) reichte der Berufungskläger Belege dafür ein, dass er seit August 2018 jeden Monat Zahlungen von CHF 500.00 an die Steuerverwaltung geleistet habe (vgl. E. 5.2 oben). 13. Die Q.________ (Schule) reichte mit Schreiben vom 12. bzw. vom 14. November 2018 unaufgefordert je einen Bericht über H.________ und I.________ beim Obergericht ein (pag. 1447 ff.). 14. Mit Schreiben vom 16. November 2018 (pag. 1455) wandte sich die Legasthenie- therapeutin von I.________, R.________ an Dr. phil. P.________. Am 14. No- vember 2018 habe die Berufungsbeklagte sie gebeten, I.________ in neutraler Umgebung, d.h. in ihrer Therapielektion, selbständig eine Stellungnahme zum Be- richt über die Anhörung vom 29. Oktober 2018 schreiben zu lassen. I.________ habe ohne ihre Hilfe gearbeitet. Am Schluss habe er sie jedoch gebeten, ihn auf die Rechtschreibfehler aufmerksam zu machen. R.________ legte den entspre- chenden Brief von I.________ bei (pag. 1457). Sie sandte je eine Kopie davon an die Parteien und an das Obergericht. 15. Mit Verfügung vom 21. November 2018 (pag. 1463 ff.) nahm der Instruktionsrich- ter die Eingaben der Q.________ (Schule) vom 12. bzw. vom 14. November 2018 und von R.________ vom 16. November 2018 im Rahmen des uneingeschränk- ten Untersuchungsgrundsatzes mit Freibeweis (Art. 296 Abs. 1 und Art. 168 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) zu den Akten. 16. 16.1 Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (pag. 1481 ff.) neue Beweismittel zu den Akten (Berufungsbeilagen [BB] 23–27). Weiter stellte er den Antrag auf Einholung eines Berichts bei S.________ (Schulische Heilpäd- agogin), betreffend ihre Erfahrungen mit H.________ und seinen Eltern. 16.2 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (pag. 1471 ff.) hiess der Instruktionsrichter diesen Antrag gut. Der Bericht sei dem Gericht so rechtzeitig einzureichen, dass er an der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2018 zur Kenntnis genom- men werden könne. 16.3 S.________ (Schulische Heilpädagogin) reichte ihren Bericht über H.________ am 6. Dezember 2018 ein (pag. 1491 ff.). 12 17. 17.1 Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2018 statt (pag. 1507 ff.). 17.2 Der Berufungskläger bestätigte seine gestellten Rechtsbegehren. 17.3 Die Berufungsbeklagte stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung vom 4. Mai 2018 sei vollumfänglich abzuweisen und der Ent- scheid der Vorinstanz (CIV 14 4612 / 17 3903) vom 15. Januar 2018 sei zu bestätigen. 2. Der Berufungskläger habe während der Phase 2 monatliche Barunterhalts- beiträge, zahlbar im Voraus, in der Höhe von CHF 2‘377.00 für I.________ und in der Höhe von CHF 2‘117.00 für H.________ zu leisten. 3. Das uR-Gesuch des Berufungsklägers vom 4. Mai 2018 sei von Amtes we- gen zu prüfen. 17.4 Beide Parteien reichten anlässlich der Verhandlung neue Beilagen ein. Zudem stellte der Berufungskläger den Antrag, dass ihm die Einreichung weiterer Be- weismittel zu gestatten sei, um auf die von der Berufungsbeklagten neu einge- reichten Beweismittel (BAB 8–13) reagieren zu können. Schliesslich zog der Be- rufungskläger seinen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungseig- nung von M.________ zurück. Über die noch offenen Beweisanträge erging an- lässlich der Verhandlung ein Beschluss (pag. 1537 ff.; vgl. E. 22 unten). 17.5 Beide Parteien verzichteten auf die Teilnahme an der Entscheidberatung und der Entscheideröffnung (pag. 1545). II. Formelles 18. Allgemeines 18.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechts- mittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 18.2 Vorliegend geht es um die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Kon- taktrechts und des Kinderunterhalts. Es liegt damit keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, weshalb sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). 18.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 13 18.4 Der Berufungskläger hat innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung des erstin- stanzlichen Entscheids eine schriftliche Begründung verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO) und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung Berufung eingelegt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Somit erfolgte die Berufung fristgerecht. 18.5 Auf die form- und fristgerechte Berufung kann somit – unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen – grundsätzlich eingetreten werden. 18.6 Der Berufungskläger hat seine Berufung auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 16 des angefochtenen Entscheids beschränkt. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 1, 9, 10 und 12 des angefoch- tenen Entscheids am 13. Juni 2018 (Einlangen der Berufungsantwort beim Ge- richt) in Rechtskraft erwachsen sind. 18.7 Mit Berufung kann sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gilt der Untersuchungs- und Offizial- grundsatz (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. No- ven sind diesbezüglich im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349). 19. Änderung der Rechtsbegehren durch den Berufungskläger 19.1 Bei Ziff. 3 der Rechtsbegehren in der Berufungsschrift (pag. 1153 ff.) handelt es sich um neue Rechtsbegehren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren. Vor der Vorinstanz nahm der Berufungskläger die Stellung des Beklagten ein. 19.2 Die Regeln über die Klageänderung finden keine Anwendung auf eine Änderung des Antwortbegehrens. Eine solche fällt jedoch unter die Novenrechtsschranke (vgl. ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 227 ZPO). Bei dem Umstand, dass der Berufungskläger in die USA aus- wandert, wenn seine Betreuungsanteile nicht mindestens 40 % ausmachen, han- delt es sich jedoch nicht um eine neue Tatsache, sondern lediglich um eine un- konkrete Absichtserklärung. Deshalb ist die Änderung der Rechtsbegehren nicht zulässig. Auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist folglich nicht einzutreten. 20. Klageänderung durch die Berufungsbeklagte 20.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte die Berufungsbeklagte ihr Antwort- begehren. Neu stellte sie den Antrag, dass der Berufungskläger während der Phase 2 monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, in der Höhe von CHF 2‘377.00 für I.________ und in der Höhe von CHF 2‘117.00 für H.________ zu leisten habe (pag. 1513). Dieses Begehren geht sowohl über den vorinstanzli- chen Entscheid (vgl. E. 1 oben) als auch über die Klage hinaus (vgl. pag. 1079). 20.2 Art. 317 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ge- geben sind (Bst. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln be- ruht (Bst. b). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, 14 wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu be- urteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). 20.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Berufungsbeklagte stützt die Änderung der Rechtsbegehren auf die Tatsache, dass sie zusammen mit den Kindern den Wohnort gewechselt habe, wodurch sich die Ausgaben erhöht hätten (pag. 1513). Da Noven im vorliegenden Berufungs- verfahren aufgrund der Offizialmaxime unbeschränkt zulässig sind (E. 18.7 oben), verletzt die Klageänderung auch das Novenrecht nicht. 20.4 Als Ausfluss des Offizialgrundsatzes gilt in Kinderbelangen auf der Rechtsmittel- ebene auch das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es spielt damit keine Rolle, dass die Berufungsbeklagte für die Phase 2 einen höheren Unterhaltsbeitrag für die Kinder verlangt, als er ihr von der Vor- instanz zugesprochen wurde. 20.5 Somit ist die Klageänderung durch die Berufungsbeklagte zulässig. 21. Begründungsanforderungen 21.1 Das kantonale Berufungsverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Rügen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Die konkreten Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft betrachtet wird. Der Berufungskläger im kantonalen Rechtsmittelverfahren genügt den Anforderungen nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der oberen Instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). 21.2 Die Ausführungen in der Berufungsschrift entsprechen zum grossen Teil den Aus- führungen im schriftlichen Schlussvortrag, der im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereicht wurde. Soweit der Berufungskläger den schriftlichen Schlussvortrag im vorinstanzlichen Verfahren wörtlich wiedergibt, setzt er sich nicht mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander, womit die Berufung diesbezüglich den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt und nicht auf sie einzutreten ist. 22. Beweisanträge 22.1 Urkunden Alle vorgelegten Urkunden werden im Rahmen des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes mit Freibeweis (Art. 296 Abs. 1 und Art. 168 Abs. 2 ZPO; vgl. 15 auch E. 18.7 oben) im Berufungsverfahren berücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch für die anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger einge- reichten Urkunden (BB 29; E-Mail-Korrespondenz betreffend Rückflug aus den USA von Anfang Oktober 2018; E-Mail des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2018; Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, betreffend den Vorfall vom April 2018) sowie die von der Berufungsbeklagten ein- gereichten BAB 8–13. 22.2 Befragung der Zeugen E.________, F.________ und G.________ Der Antrag des Berufungsklägers auf Befragung der Lehrer der Primarstufe L.________(Ortschaft), E.________, F.________ und G.________, als Zeugen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 1537). Die Kinder gehen nicht mehr in L.________(Ortschaft) zur Schule. Ausserdem haben E.________, F.________ und G.________ bereits einen schriftlichen Bericht ein- gereicht (vgl. BB 27). Die Befragung der Zeugen erscheint damit nicht (mehr) notwendig. 22.3 Anhörung von H.________ Der Antrag des Berufungsklägers auf Anhörung von H.________ wurde anläss- lich der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 1537). Das Wohl von H.________ steht einer Anhörung entgegen. Gemäss den vorliegenden Unterla- gen ist H.________ bedeutend sensibler als I.________. Bei seiner Anhörung wä- re der Erkenntniswert geringer als der Schaden, der entstehen könnte. 22.4 Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel Der Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel, um auf die an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Beweismittel der Berufungs- beklagten reagieren zu können, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ab- gewiesen (pag. 1537). Die Einreichung weiterer Beweismittel erscheint nicht not- wendig, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). III. Rahmensachverhalt und oberinstanzliche Parteivorbringen 23. Rahmensachverhalt 23.1 Die Parteien sind seit dem 30. Mai 2004 verheiratet (Klagebeilage [KB] 2) und haben zwei gemeinsame Kinder, I.________, geb. 16. Dezember 2005, und H.________, geb. 5. Mai 2008 (KB 3–5). Beide Kinder leiden unter gesundheitli- chen Beeinträchtigungen. Bei I.________ liegt eine diskret ausgeprägte kongeni- tale Form der myotonen Dystrophie sowie eine deutlich ausgeprägte Aufmerk- samkeitsdefizitstörung (abgekürzt: ADS) vor (Bericht von Dr. med. K.________ vom 15. Februar 2017, pag. 609). Bei H.________ besteht ebenfalls eine konge- nitale Form der myotonen Dystrophie mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Motorik sowie Hinweisen auf eine ADS (Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.________ vom 21. Juli 2015, pag. 147; Bericht von Dr. med. K.________ vom 13. Februar 2017, pag. 625). Die Parteien leben seit dem 26. April 2012 getrennt. 16 Betreffend das Getrenntleben schlossen die Parteien am 28. August 2013 eine Trennungsvereinbarung ab, welche am gleichen Tag gerichtlich genehmigt wur- de. Im Rahmen der Trennungsvereinbarung wurden die gemeinsamen Söhne I.________ und H.________ unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt, das Kontaktrecht des Berufungsklägers geregelt (jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Montagmorgen um 8:00 Uhr und in der Woche ohne Besuchs- wochenende von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen um 8:00 Uhr sowie jähr- lich drei Wochen Ferien) und die vom Berufungskläger für die Kinder zu leisten- den Unterhaltsbeiträge (CHF 1‘400.00 pro Kind zzgl. allfälliger Kinderzulagen) festgesetzt (Eheschutzakten CIV 13 4095, pag. 67 ff.). 23.2 Nach der Trennung lebte die Berufungsbeklagte zunächst in unmittelbarer Nach- barschaft des Berufungsklägers, zog jedoch im Juni 2016 mit den Kindern zu ihrem neuen Partner, M.________, nach L.________(Ortschaft) (Bericht des Bei- stands T.________ vom 25. Juli 2016, pag. 429). I.________ und H.________ besuchten seit dem Umzug nach L.________(Ortschaft) die dortige öffentliche Primarschule (vgl. Bericht der Primarschule L.________(Ortschaft) vom 25. Okto- ber 2016, pag. 561 ff.), nachdem sie zuvor die Privatschule U.________ besucht hatten (vgl. KB 31; 53–55). Anfang des Schuljahres 2018/2019 erfolgte der Wechsel an die Q.________ (Schule) in Bern. Dieser Schulwechsel war für die Berufungsbeklagte und die Kinder mit einem Umzug nach O.________(Ortschaft) verbunden (BAB 6 und 7). Aus dem Bericht der Q.________(Schule) betreffend I.________ vom 14. November 2018 (pag. 1449) geht hervor, dass I.________ in der Schule eher langsam arbeite und besonders unbetreut Mühe habe, Aufgaben richtig zu verstehen und zu erledigen. Er habe noch Probleme damit, sein Arbei- ten selbständig zu strukturieren. Trotzdem habe er Freude am Lernen. I.________ arbeite zu Hause sehr viel und versuche dadurch den Anschluss zu halten und seine Ziele zu verfolgen. Es sei fraglich, ob er nicht fast zu viel Zeit in- vestieren müsse, um mitzukommen und ob er noch genügend Zeit zur Erholung habe. Für ihn scheine es jedoch so zu passen und es sehe aus, als ob es ihm mit seinem Arbeitspensum wohl sei. Im Bericht der Q.________(Schule) betreffend H.________ vom 12. November 2018 (pag. 1451) steht, dass der Schulanfang für H.________ sehr anspruchsvoll gewesen sei. Er müsse nun immer drei Etagen die Treppe hochlaufen, er habe seine neuen Schulkameraden und die Lehrperso- nen kennenlernen müssen und schon in der dritten Woche sei eine Erlebniswo- che mit Übernachten auf dem Stundenplan gestanden. H.________ sei ein ruhi- ger Schüler. Er höre gut zu und beobachte während der Schulstunde interessiert den Klassenverband, was so alles im Schulzimmer geschehe und wie sich die Schüler in verschiedenen Situationen verhielten. Sicher werde es ihm oft zu viel, denn die ganzen Eindrücke müsse er verarbeiten und schauen, dass er dem Un- terricht noch folgen könne. H.________ lerne jeden Tag etwas Neues dazu und versuche sich in die neue Situation zu fügen und mit den neuen Gegebenheiten zurecht zu kommen. Ab und zu sei er unsicher und unkonzentriert. Wenn er seine Medikamente nicht eingenommen habe, sei seine Ablenkbarkeit grösser. 23.3 Seitdem die Berufungsbeklagte am 17. Juli 2014 die Ehescheidungsklage einge- reicht hatte, kam es zwischen den Parteien immer wieder zu Konflikten, welche zu zahlreichen Nebenverfahren führten. Konkret haben die Parteien drei vorsorg- 17 liche Massnahmeverfahren eingeleitet (CIV 15 5494 / CIV 16 7312 / CIV 17 2824). Diese konnten alle durch Vergleich geregelt werden. 23.3.1 Im Verfahren CIV 15 5494 vereinbarten die Parteien am 17. Februar 2016, dass über die gemeinsamen Söhne I.________ und H.________ eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft errichtet werden solle. Die Vereinbarung wurde am gleichen Tag gerichtlich genehmigt (CIV 15 5494, pag. 89 ff.). Mit Kammerent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (abgekürzt: KESB) Bern vom 13. April 2016 wurde der entsprechende Entscheid der Vorinstanz vollzogen und T.________ zur Beistandsperson von I.________ und H.________ ernannt (CIV 15 5494, pag. 111 ff.). 23.3.2 Im Verfahren CIV 16 7132 vereinbarten die Parteien am 18. Oktober 2017 einen teilweisen Schuldenerlass zugunsten des Berufungsklägers. Weiter wurde ver- einbart, dass die vom Gericht im Ehescheidungsurteil noch festzulegenden Un- terhaltsbeiträge bereits ab dem 1. November 2017 gelten sollen. Der Berufungs- kläger verpflichtete sich, bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils weiterhin einen Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. In der Vereinbarung wurde der Berufungskläger berechtigt, die gegenüber den im Ehescheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen allenfalls zu viel bezahlten Unterhaltsbei- träge in erster Linie mit der Restschuld von CHF 1‘542.45 (Zahnarztrechnung von H.________) zu verrechnen. Mit Ziff. 3 der Vereinbarung zog der Berufungskläger sein Gesuch um Abänderung der Trennungsvereinbarung zurück. Die Vereinba- rung wurde am gleichen Tag gerichtlich genehmigt (CIV 16 7132, pag. 15 ff.). 23.3.3 Im Verfahren CIV 17 2824 ging es um das Besuchsrecht des Berufungsklägers gegenüber I.________ und H.________. Mit Vereinbarung vom 29. Juni 2017 (am gleichen Tag gerichtlich genehmigt) konnte das Besuchsrecht in Abänderung von Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung neu geregelt werden. Der Berufungskläger ist gemäss dieser Vereinbarung berechtigt, die Kinder jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend um 19:30 Uhr (mit Verpfle- gung) und in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwochmittag bis Don- nerstagmorgen um 07:30 Uhr auf Besuch, und grundsätzlich jährlich während sieben Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen (CIV 17 2824, pag. 105 ff.). 23.4 Um bezüglich der strittigen Kinderbelange unnötige Wiederholungen zu vermei- den, sind weitere Angaben zum Sachverhalt – soweit erforderlich – den nachste- henden Ausführungen zum Materiellen zu entnehmen. 24. Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers 24.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Aufgabe der Vorinstanz bei der Be- urteilung des vorliegenden Falles darin hätte bestehen sollen, zwischen belegten Tatsachen und blossen Behauptungen zu unterscheiden. Weiter hätte das Ge- richt Drittmeinungen (des früheren Beistands oder des Experten) nicht unreflek- tiert übernehmen dürfen. Massgebend seien nicht die Meinungen, sondern die Sachargumente, welche solchen Meinungen zugrunde lägen. Diese Aufgabe ha- be die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil nicht erfüllt. Stattdessen habe sie – möglicherweise beeindruckt von der «Fachkompetenz» der Berufungsbeklagten – eine Lösung angeordnet, die ihn fast vollständig aus dem Leben der Kinder 18 dränge. Es sei ihm nicht nur jede Befugnis entzogen worden, bei wichtigen Ent- scheidungen der Kinder mitzureden. Zusätzlich sei seine Betreuungszeit auf ein Minimum (nämlich die Besuchswochenenden) beschränkt worden. Er dürfe die Kinder nicht einmal in jener Zeit betreuen, in welcher die Berufungsbeklagte die Betreuungsaufgabe nicht selbst wahrnehmen könne. Stattdessen habe die Vor- instanz Fremdbetreuungskosten in den Bedarf der Kinder eingerechnet. In die- sem Zusammenhang habe die Vorinstanz zudem eine unzulässige «Doppelzäh- lung» vorgenommen, indem sie Fremdbetreuungskosten mit einer «Vorabzutei- lung» kombiniert habe (pag. 1159 ff.). 24.2 Im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung beschränkt sich Rechtsanwalt B.________ auf Ausführungen zur Obhutsregelung. Er bringt vor, dass die alternierende Obhut den Regelfall darstelle. Sie sei für alle Beteiligten der Idealfall. Zu den Vorwürfen gegen den Berufungskläger macht Rechtsanwalt B.________ geltend, es treffe zu, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nicht gut sei. Was die medizinische Versorgung anbelange, sei der Berufungsklä- ger jedoch kein Fundamentalist. Er lehne die Einnahme von Medikamenten nicht konsequent ab, sondern habe diesbezüglich lediglich Vorbehalte. So unterstütze er es beispielsweise nicht, wenn Medikamente ohne Rezept abgegeben und da- mit Swissmedic umgangen werde. Dass es wichtig sei, die Medikamentenabgabe kritisch zu hinterfragen, zeige auch der Bericht der Beiständin vom 2. November 2018. Gemäss diesem Bericht bemerke es der Klassenlehrer von I.________ nicht, wenn dieser sein ADHS-Medikament nicht einnehme. In der Zwischenzeit habe im Übrigen auch die Berufungsbeklagte Bedenken gegenüber dem Medi- kament Ritalin geäussert und möchte auf das Medikament Strattera wechseln. Weiter führt Rechtsanwalt B.________ aus, dass kein Zusammenhang zwischen der Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und der al- ternierenden Obhut bestehe. Gemäss dem von der Berufungsbeklagten anläss- lich der oberinstanzlichen Parteibefragung geschilderten Wochenablauf könne der Berufungskläger die Kinder gleich gut betreuen wie diese. Soweit die Berufungs- beklagte die alternierende Obhut ablehne, weil dadurch die Gefahr bestehe, dass der Berufungskläger die Medikamente den Kindern nicht abgebe, sei darauf hin- zuweisen, dass dieses Risiko auch während der Wochenenden bestehe. Was die Kommunikation zwischen den Parteien anbelange, sei zu erwähnen, dass es ih- nen gelungen sei, zusammen eine neue Schule für die Kinder zu finden. Die Be- rufungsbeklagte habe heute zudem ausgesagt, dass die Kommunikation manch- mal auch gut sei. Betreffend den Vorfall im April 2018 würden die Akten der Staatsanwaltschaft belegen, was passiert sei. Der Berufungskläger habe die Be- rufungsbeklagte nicht durch Filmaufnahmen provoziert. Er habe erst gefilmt, als diese ausgerastet sei. Die Anordnung der alternierenden Obhut würde die Situati- on entschärfen. Diesbezüglich sei auch zu festzuhalten, dass die Zahl der Überg- aben durch die alternierende Obhut nicht zunehmen würde (pag. 1539 ff.). Schliesslich bemerkt Rechtsanwalt B.________ zum Dauerkonflikt zwischen den Parteien, dass dieser nur medizinische Fragen betreffe. Die medizinische Kompe- tenz der Berufungsbeklagten werde nicht in Frage gestellt. Sie sei jedoch nicht Ärztin. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass in anderen Fällen den Eltern nicht die Obhut entzogen werde, wenn ihre Kinder medizinische Probleme 19 hätten und sie Nicht-Fachleute für medizinisch-psychologische Fragen seien. Deshalb sei dies auch kein Grund, um vorliegend die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Ärzte die Medikamente einstellen würden und nicht die Berufungsbeklagte (pag. 1543). 24.3 Auf die übrigen oberinstanzlichen Parteistandpunkte des Berufungsklägers wird – soweit erforderlich – in den materiellen Erwägungen eingegangen. 25. Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsbeklagten 25.1 Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort geltend, dass das Verhält- nis zwischen den Parteien nachhaltig gestört sei, was insbesondere auf die in diesem Fall besonders wichtige Beachtung des Kindeswohls einschneidende Auswirkungen habe. Mit der Verkennung der besonderen Bedürfnisse der beiden Kinder durch den Berufungskläger und der einseitigen Schuldzuschreibung an ihre Adresse seien durch den sehr langen notwendigen erstinstanzlichen Prozess viele wichtige Entscheidungen im Leben der beiden Jungen verpasst oder nur verzögert gefällt worden, was auf die physische, psychische und schulische Ent- wicklung negativen Einfluss gehabt habe. Es sei dringend notwendig, dass in das Leben der beiden Kinder Ruhe einkehre, damit diese ohne zusätzlichen Loya- litätskonflikt eine gute Beziehung zu beiden Eltern leben könnten. Die Berufungs- beklagte erklärt, sie werde dazu – wie bis anhin – verantwortungsbewusst ihren Teil beitragen. Nichts anderes erwarte sie vom Berufungskläger. Die vorliegende Berufung zeige jedoch leider nicht in diese für die Kinder wichtige Richtung (pag. 1279). 25.2 Weiter bringt die Berufungsbeklagte vor, dass sie zum Vorwurf, den Beistand, den Gutachter und das Gericht beeinflusst zu haben, bewusst nicht Stellung nehme. Ein solcher Vorwurf spreche für sich (pag. 1281). 25.3 Im Rahmen ihres Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung führt Fürspre- cherin D.________ im Wesentlichen aus, dass es aus medizinischer Sicht richtig wäre, die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten zuzuteilen und ein Besuchs- recht des Berufungsklägers von nahezu Null festzulegen. Aus persönlicher Sicht sei verständlich, dass die Vorinstanz eine andere Lösung getroffen habe. Was die medizinische Versorgung der Kinder betreffe, sei es wichtig, dass ein Wechsel vom Medikament Ritalin auf das Medikament Strattera erfolgen könne. Der Beru- fungskläger verhindere jedoch momentan diesen Wechsel. Dadurch, dass der Be- rufungskläger immer wieder die medizinischen Entscheide verzögere und unter- laufe, renne die Zeit für eine sachgerechte Behandlung der Kinder davon. Weiter macht Fürsprecherin D.________ geltend, der Berufungskläger habe mit der Dro- hung, dass er in die USA auswandere, wenn seine Betreuungsanteile nicht min- destens 40 % ausmachen würden, gezeigt, wie egoistisch er sei. Demgegenüber ordne die Berufungsbeklagte ihre Ziele den Kindern unter. Sie lebe wegen den Kindern nicht mehr mit ihrem Partner zusammen. Ausserdem trage sie auch die Kosten für die Kinder, obwohl sie bereits deren Betreuung sicherstelle. Abschlies- send bemerkt Fürsprecherin D.________, dass für den Berufungskläger nicht die Interessen der Kinder im Zentrum ständen, sondern dass er nur die Berufungsbe- 20 klagte angreife. Der Berufungskläger sorge sich lediglich darum, dass er zu wenig Zeit mit den Kindern verbringen könne und kümmere sich nicht darum, was das Beste für sie sei. Es sei wichtig, dass die Kinder rechtzeitig die richtige Behand- lung erhielten (pag. 1543 ff.). 25.4 Auf die übrigen oberinstanzlichen Parteistandpunkte der Berufungsbeklagten wird – soweit erforderlich – in den materiellen Erwägungen eingegangen. IV. Materielles 26. Vorbemerkung Das Obergericht überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausü- bung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferle- gen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Strafprozessord- nung (StPO; SR 312), welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Art. 393 Abs. 2 Bst. c und Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ kennen die Rechtsmittel der ZPO keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die obe- ren kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessens- ausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 8 zu Art. 310 ZPO). Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewi- chen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzel- fall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensentscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu ei- nem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279 mit Hinweisen = Pra 2010 Nr. 140 S. 917). 27. Elterliche Sorge 27.1 Erwägungen der Vorinstanz 27.1.1 Die Vorinstanz hält vorab fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung des Gutachters Prof. em. Dr. med. J.________ voreingenommen, widersprüchlich oder nicht schlüssig sein sollte. Die Behauptung des Berufungsklägers, die Beru- fungsbeklagte und der Gutachter würden sich persönlich kennen, habe sich nicht bestätigt. Der Gutachter habe im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft ausge- führt, die Berufungsbeklagte bis zur Erstellung des Gutachtens weder gekannt 21 noch mit ihr Kontakt gehabt zu haben (pag. 489, Z. 10–13 und Z. 22) (pag. 1099, E. 49 der Entscheidbegründung). 27.1.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz wird im Gutachten deutlich herausgearbeitet, dass beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig seien, der fortwährende Konflikt zwischen den Eltern die Kinder jedoch in einen Loyalitätskonflikt stürze und wich- tige Entscheide, insbesondere medizinischer Art, verunmögliche oder stark ver- langsame (so z.B. pag. 493, Z. 10–12). Das Gutachten halte fest, dass es eine enorm anspruchsvolle Aufgabe sei, mit Kindern mit einer körperlichen Behinde- rung und einer durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Intelligenz einer- seits in einer gleichbleibend vertrauensvollen Beziehung zu stehen und anderer- seits erzieherisch so zu wirken, dass sie mittel- und langfristig ihr ganzes Potenti- al ausschöpfen könnten. Insbesondere bei H.________ gehe es darum, ob er als Erwachsener dereinst selbständig leben könne oder ob er in einer geschützten Werkstätte mit deutlich weniger Autonomie arbeiten und leben werde (pag. 147 ff.). Der Kern des Problems gehe insbesondere aus der Einvernahme mit dem Gutachter Prof. em. Dr. med. J.________ deutlich hervor, wenn dieser ausführe, dass es für alle Beteiligten schlicht nicht verantwortbar sei, die belas- tende oder gar gefährliche Situation mit den zwei Kindern, die eine spezielle Be- treuung und Aufmerksamkeit bräuchten, aufrechtzuerhalten (pag. 493, Z. 12–14). Das Wohl der Kinder, besonders das von H.________, lasse es nicht zu, dass anstehende Entscheide bezüglich Schule und Behandlung anders als nach Krite- rien der Nützlichkeit für das Kind gefällt würden (Gutachten, pag. 149). In dieser Konstellation gehe es darum zu überlegen, welcher Elternteil das Kindeswohl eher wahren könne und das sei die Kindsmutter (pag. 493, Z. 15–17). Dass der Gutachter betreffend die Kindsmutter eine sehr deutliche, beinahe überschwäng- liche Beurteilung abgebe (Meisterleistung, ausserordentliches pädagogisches Geschick [pag. 145] u.a.), möge zwar auf den ersten Blick störend erscheinen, ändere aber nichts daran, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens nachvoll- ziehbar und schlüssig seien. Zudem sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Berufungsbeklagte als pädiatrische Neuropsychologin, die fast zehn Jahre das Team an der V.________ (Klinik) geleitet habe, im Umgang mit anspruchsvollen Kindern versierter und geübter sei als der Berufungskläger (pag. 1099, E. 49 der Entscheidbegründung). 27.1.3 Die Vorinstanz führt aus, dass sich die Erkenntnisse des Gutachtens mit ihrer Wahrnehmung und der Wahrnehmung der Beistände decken würden. Wie der Berufungskläger darauf komme, die Berufungsbeklagte und er könnten sich grösstenteils einigen und sie wären in der Lage, am gleichen Strick zu ziehen, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Diese Wahrnehmung sei nicht nur diametral anders zu derjenigen der übrigen beteiligten Parteien und Fach- bzw. Drittpersonen. Sie decke sich auch nicht im Entferntesten mit der aktenkundigen E-Mail- Korrespondenz der Parteien. Dazu verweist die Vorinstanz auf die KB 38 und 75 und auf die Klageantwortbeilage (KAB) 43. Der E-Mail-Verlauf zeuge von gegen- seitigem Misstrauen, gegenseitigen Schuldzuweisungen und Vorwürfen sowie Konfliktherden aller Art (Freifächer, Besuchszeiten, Medikamente u.a.). Aus der KB 75 zieht die Vorinstanz sodann den Schluss, dass dem Berufungskläger das Gespür für seine Kinder fehle (pag. 1101, E. 49 der Entscheidbegründung). 22 27.1.4 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des gesamten Beweisverfahrens keine triftigen Gründe ersichtlich sind, um von den Empfehlun- gen des Gutachtens abzuweichen. I.S. einer milderen Massnahme weist die Vor- instanz dann aber lediglich in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz zu und belässt im Übrigen die elterliche Sorge beiden El- ternteilen (pag. 1101, E. 50 der Entscheidbegründung). 27.2 Vorbringen des Berufungsklägers 27.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, im angefochtenen Urteil sei zwar die ge- meinsame elterliche Sorge angeordnet worden. Gleichzeitig sei aber der Beru- fungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der Kinder zugewiesen worden. Damit werde die gemeinsame elterliche Sorge zur «leeren Hülle». Denn abgesehen von Fragen, welche die medizinische Versorgung und die Ausbildung der Kinder be- träfen, gebe es keine Entscheidungen, die getroffen werden müssten (pag. 1229). 27.2.2 Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass es nicht zutreffe, dass zwischen den Parteien eine grundsätzliche Unfähigkeit bestehe, miteinander zu kommunizieren. Richtig sei vielmehr, dass die Parteien in einer ersten Phase problemlos zusam- men für die Kinder hätten sorgen können. Erst nachdem die Berufungsbeklagte eine neue Beziehung aufgenommen habe, sei er ihr «lästig» geworden und sie habe begonnen, eigenmächtige Entscheide zu treffen und dadurch Konflikte zu schüren. Nachdem sie realisiert habe, dass dieses Verhalten «funktioniere», habe sie angefangen, die Konflikte als Argument dafür zu verwenden, dass die ge- meinsame elterliche Sorge nicht möglich sei. Wenn die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden würde, hätte die Berufungsbeklagte keinen Anlass und keine Berechtigung mehr, eigenmächtige Entscheide zu treffen. Somit wäre auch das Konfliktpotential beseitigt (pag. 1231). 27.2.3 Der Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, dass im Gutachten nichts ste- he, was gegen seine Erziehungsfähigkeit spreche. Zudem setze die Berufungs- beklagte ihre Fachkenntnisse nicht zum Wohle der Kinder ein. Sie verfolge den Ansatz, die Probleme «chemisch» zu lösen. Dabei schrecke sie nicht davor zurück, auch Medikamente einzusetzen, die rezeptpflichtig und nur für Personen bestimmt seien, die sich schon im späten Erwachsenenalter befänden. Dass die Fachkenntnisse der Berufungsbeklagten den Kindern nicht unbedingt helfen wür- den, zeige auch der Umstand, dass die Berufungsbeklagte auf ein neues Medi- kament wechseln wolle, nachdem sich das von ihr zuerst durchgesetzte Medika- ment – offenbar auch nach ihrer eigenen Wahrnehmung – nicht bewährt habe. Die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen seien überbrückbar. Er sei ohne Weiteres bereit, Entscheidungen von Fachpersonen zu akzeptieren, wenn er in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werde und wenn die Fach- person neutral sei. Hingegen sei er nicht bereit und auch nicht verpflichtet, Ent- scheidungen ungeprüft zu übernehmen, welche die Berufungsbeklagte hinter sei- nem Rücken zusammen mit Dr. med. W.________ (ihrem Arbeitgeber) oder Dr. med. X.________ treffe. Letzterer habe das in ihn gesetzte Vertrauen schon früher verspielt, indem er hinter seinem Rücken und gegen seinen Willen die Ab- 23 gabe von Ritalin angeordnet habe, obwohl eine solche Entscheidung damals von beiden Ehegatten hätte getroffen werden müssen (pag. 1231). 27.2.4 Zusammenfassend kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass die Vorinstanz keinen Grund gehabt habe, der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkom- petenz in Bezug auf die medizinische Versorgung sowie die Schul- und Ausbil- dung der beiden Kinder zuzuweisen. Es bestehe kein Anlass, von der Grundregel abzuweichen, die besage, dass beiden Eltern gemeinsam die Sorge über die Kin- der belassen werde solle (pag. 1233). 27.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, dass es entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sehr wohl noch Entscheidungen gebe, die von den Eltern- teilen gemeinsam getroffen werden müssten. Als Beispiel nennt sie etwa die reli- giöse Erziehung der Kinder (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz habe die Sach- lage in den Erwägungen korrekt dargestellt und gestützt darauf einen nachvoll- ziehbaren und schlüssigen Entscheid gefällt (pag. 1299). 27.4 Grundlagen zur elterlichen Sorge 27.4.1 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge von beiden Elternteilen (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Gericht überträgt in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge die Regel (vgl. auch Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Kindeswohl am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht ge- meinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung den Interessen der Kinder ausnahmsweise besser gerecht wird. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn ein schwerwie- gender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 141 III 472 E. 4.6 S. 478). Dabei kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des Kindes ausüben lässt, wenn zwischen den entscheidbefugten Eltern nicht an- satzweise ein Austausch möglich ist. Deshalb ist für die gemeinsame elterliche Sorge erforderlich, dass die Eltern in Bezug auf grundsätzliche Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einver- nehmlich handeln können. Wenn dies nicht der Fall ist, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Ausserdem droht die Gefahr der Verschleppung wichtiger Entscheide, beispiels- weise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung. Die Ausü- bung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert sodann, dass beide Elternteile Zu- gang zu aktuellen Informationen über das Kind haben. Für eine sinnvolle Ausü- bung des Sorgerechts ist grundsätzlich auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflicht- gemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange 24 Zeit kein irgendwie gearteter Austausch mit dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199). 27.4.2 Wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend ist, aber singulär erscheint, ist i.S. der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entschei- dungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Aufenthalts- bestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). 27.4.3 Die gemeinsame elterliche Sorge ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614; 142 III 56 E. 3 S. 62 f. = Pra 2017 Nr. 20 S. 192). Die vorstehenden Ausführungen – die zitierte Rechtsprechung betrifft un- verheiratete Eltern – sind daher auch im vorliegenden Scheidungsverfahren massgebend. 27.5 Subsumtion bezüglich elterlicher Sorge 27.5.1 Dem Berufungskläger ist weitgehend zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur noch eine inhaltslose Hülle sei, wenn die Berufungsbeklagte über die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medi- zinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der Kinder verfüge. Nachfol- gend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in den betreffenden Angelegenheiten die al- leinige Entscheidkompetenz zu Recht der Berufungsbeklagten zugewiesen hat. 27.5.2 Was die medizinische Versorgung der Kinder betrifft, verfügt die Berufungsbe- klagte über die bessere Kompetenz als der Berufungskläger. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 27.1.2 oben). Soweit der Berufungskläger der Berufungsbeklagten vorwirft, dass sie das Medikament Melatonin an die beiden Kinder abgegeben habe, wel- ches in der Schweiz nur für Personen zugelassen sei, die sich schon im späten Erwachsenenalter befänden, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung ausgesagt hat, dass die beiden Kinder das entsprechende Medikament nicht mehr bekämen (pag. 1535, Z. 6). Die entsprechende Geschichte ist also vorbei. Die Berufungsbeklagte bewegte sich bei der Abgabe des Medikaments Melatonin in einer Grauzone. Nach Ansicht des Obergerichts geschah dies aber nicht zu Lasten der Kinder. Weiter ist es nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte in Kinderbelangen medizinischer Art dem Berufungskläger nicht mehr vertraut, obwohl dieser anlässlich der oberin- stanzlichen Parteibefragung zu Protokoll gegeben hat, dass er es nun akzeptieren könne, dass die Kinder das Medikament Ritalin benötigen würden (pag. 1519, Z. 38–42). In der Vergangenheit bestanden zwischen den Parteien nämlich massive Differenzen, welche die Frage nach der besten medizinischen Betreuung der Kin- der betrafen. Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 2. November 2018, wel- cher die Entwicklungen seit Oktober 2017 wiedergibt, führte die medizinische und gesundheitliche Versorgung der Kinder (Behandlungen, Therapien, Medikamen- tenabgabe etc.) immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Der Berufungskläger habe sich wiederholt beklagt, dass er nicht genügend Infor- 25 mationen von der Berufungsbeklagten erhalte. Auch sei er mit gewissen Behand- lungen oder Medikamenten nicht einverstanden. Er fühle sich übergangen und ausgeschlossen. Ärztliche Termine würden ohne sein Wissen stattfinden. Die Be- rufungsbeklagte ihrerseits habe versichert, dass der Berufungskläger über alle wesentlichen Untersuchungen und Behandlungen informiert worden sei (pag. 1421). Im Beistandsbericht steht nicht, dass sich diese Situation in letzter Zeit verbessert hat. Dieses Bild deckt sich mit der Wahrnehmung des Oberge- richts. Die Parteien sind so nicht fähig, betreffend die medizinische Versorgung der Kinder zu kommunizieren, zu kooperieren und Entscheidungen innert nützli- cher Frist zu treffen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen nicht überbrückbar sind. Es gibt auch keine Beweise dafür, dass die Berufungsbeklagte die Meinungsverschiedenheiten betreffend die medizinische Behandlung der Kinder geschürt hat. Im Übrigen übersieht der Berufungskläger, dass Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen dürfen. Die Regelung der elterlichen Sorge hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und kein Bundesrecht verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der Kinder zugewiesen hat. 27.5.3 Was die schulischen Belange betrifft, steht der Entscheid der Vorinstanz auf wackligen Beinen. Grundsätzlich müssen Entscheide in schulischen Angelegen- heiten nicht so schnell getroffen werden wie Entscheide im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Ausserdem ist die Schullaufbahn der Kinder für die nächsten Jahre bereits eingespurt. Die Parteien konnten sich darauf einigen, dass es für die Kinder besser sei, wenn sie von der Primarschule L.________(Ortschaft) an die Q.________(Schule) wechseln würden. Sie unter- schrieben Anfang Juni 2018 den entsprechenden Schulvertrag (Beistandsbericht vom 2. November 2018, pag. 1419). Gemäss den glaubhaften Ausführungen der Berufungsbeklagten anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung verhielt sich der Berufungskläger bei der Suche nach einer neuen Schule anfangs überhaupt nicht kooperativ und es habe viel Überzeugungsarbeit gebraucht, bis er den Schulvertrag für die Q.________(Schule) unterschrieben habe (pag. 1527, Z. 35– 39). Dies wird so auch im Beistandsbericht vom 2. November 2018 geschildert (pag. 1419). Die Umstände, dass es den Parteien schliesslich doch gelungen ist, sich zu einigen, und dass für Entscheide in schulischen Belangen eine grosse Vorlaufszeit besteht, sprechen trotzdem dafür, dass die diesbezügliche Ent- scheidkompetenz beiden Eltern belassen wird. Es sind keine triftigen Gründe er- sichtlich, welche es rechtfertigen würden, dem Berufungskläger die Entscheid- kompetenz in Bezug auf die Schul- und Ausbildung der Kinder zu entziehen. 27.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder die Berufungsbeklagte die alleinige Entscheidkompetenz zu- gewiesen erhält. Diesbezüglich wird der angefochtene Entscheid bestätigt. Im Üb- rigen werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien 26 belassen. Dies gilt in Abänderung des angefochtenen Entscheids auch in Bezug auf die Schul- und Ausbildung. 28. Obhut 28.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führt aus, dass im Fall der Belassung der gemeinsamen elterli- chen Sorge das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder auf alternierende Obhut erkennen könne. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 erklärt die Vorinstanz, dass die alternierende Obhut nicht im Kindesinteresse liege, wenn die Alleinzutei- lung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre. Abgesehen davon komme die alternierende Obhut – in Übereinstimmung mit dem Gutachten – auch deshalb nicht in Frage, weil die Eltern weder fähig noch (teilweise) gewillt seien, miteinan- der zu kommunizieren und zu kooperieren. Oberste Richtschnur für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil sei das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern hätten in den Hintergrund zu treten und völlig ausser Betracht zu bleiben. Bei der Ob- hutszuteilung sei den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung best- möglich zu entsprechen. Darüber hinaus könne auch die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. In Übereinstimmung mit dem Gutachten und entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur elterlichen Sorge seien die Kinder somit unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter zu be- lassen (pag. 1101 ff., E. 51 der Entscheidbegründung). 28.2 Vorbringen des Berufungsklägers 28.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Voraussetzungen der gemeinsa- men elterlichen Sorge gegeben seien. Daraus folge, dass einer alternierenden Obhut nichts entgegenstehe. Jedenfalls könne – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nicht behauptet werden, dass die alternierende Obhut schon deshalb nicht möglich sei, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sor- ge vertretbar gewesen wäre (pag. 1239). 28.2.2 Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass es nicht zutreffe, dass die Parteien «weder fähig noch (teilweise) gewillt wären, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren». Richtig sei vielmehr, dass die Berufungsbeklagte gezielt und i.S. einer Prozesstaktik Konflikte geschürt habe, um die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut durchzusetzen. Dabei verfolge sie das Ziel, den Berufungsklä- ger, den sie nur noch als «Störfaktor» betrachte, möglichst aus dem Leben ihrer neuen «Patchwork Familie» zu drängen. Diese Taktik sei – auch dank der (ge- wollten oder ungewollten) Unterstützung durch den Beistand T.________ – bisher leider aufgegangen (pag. 1239). 28.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte führt aus, dass zwischen den Parteien offensichtlich ein Dauerkonflikt bestehe. Aus diesem Grund und weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre, habe ihr die Vorinstanz zu Recht die alleinige Obhut zugesprochen (pag. 1301). 27 28.4 Grundlagen zur Obhut 28.4.1 Seit der Gesetzesänderung betreffend das Sorgerecht hat der Obhutsbegriff einen inhaltlichen Wandel erfahren. Da das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, neu mit dem Sorgerecht verbunden ist (Art. 301a Abs. 1 ZGB), re- duziert sich die Bedeutung der Obhut auf die «faktische Obhut», d.h. auf die Be- treuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614). 28.4.2 Die gemeinsame elterliche Sorge impliziert zwar keineswegs die Errichtung einer alternierenden Obhut. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternieren- de Obhut geeinigt haben, hat jedoch das mit den Kinderbelangen befasste Ge- richt zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich ist (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Dabei ist das Wohl des Kindes der entscheidende Faktor, während die In- teressen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten müssen. Der Ent- scheid über eine alternierende Obhut ist mit Blick auf alle konkreten Umstände zu treffen (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 614 f.). 28.4.3 Zu den massgeblichen Kriterien gehört die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die bei beiden Elternteilen bestehen muss, damit die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt. Im Hinblick auf die organisatorischen Herausforderungen einer sol- chen Betreuungsregelung ist ferner eine gewisse Kommunikations- und Koopera- tionsfähigkeit der Eltern erforderlich. Allein der Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, ist noch kein Grund, um von der Errichtung einer alternierenden Obhut abzusehen. Die Feindseligkeiten zwi- schen den Eltern stehen einer alternierenden Obhut nur dort entgegen, wo die El- tern auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, so dass das Kind im Fall einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbe- finden beeinträchtigt zu werden. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Rechnung zu tragen ist auch der Kontinuität der Betreuungsregelung, weshalb die alternierende Obhut eher zu er- richten ist, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd be- treut haben. Als weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der persönlichen Be- treuung sowie das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales Umfeld (wie etwas Halbgeschwister und Freundeskreis) zu beachten. Schliesslich muss auch der Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, selbst wenn es bezüg- lich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus- setzt, sind die weiteren Kriterien miteinander verflochten. Sie beeinflussen sich gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den konkreten Umständen. So verdie- nen das Kriterium der Kontinuität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern besondere Beachtung. Wenn es hingegen um Jugendliche geht, spielt die Zugehörigkeit zu einem sozia- len Umfeld eine grosse Rolle. Der Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum kommt grosse Bedeutung zu, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografi- sche Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). 28 28.5 Subsumtion bezüglich Obhut 28.5.1 Soweit der Berufungskläger rügt, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könne nicht behauptet werden, dass die alternierende Obhut schon deshalb nicht möglich sei, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre, ist ihm zuzustimmen. Die Vorinstanz hat grundsätzlich die ge- meinsame elterliche Sorge angeordnet und nur die Entscheidkompetenz in spezi- fischen Angelegenheiten der Berufungsbeklagten zugesprochen. Wie E. 27 oben zeigt, hat das Obergericht diesen Entscheid im Grundsatz bestätigt und bezüglich der Alleinzuteilung der spezifischen Entscheidungsbefugnisse eine andere, dem Berufungskläger entgegenkommende Regelung getroffen. Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Gericht in jedem Fall zu prüfen, ob die Errichtung der alternierenden Obhut möglich ist (E. 28.4.2 oben). Ob der Ent- scheid für die gemeinsame elterliche Sorge knapp ausgefallen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesge- richts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 steht auf jeden Fall auch nicht, dass die alternierende Obhut nicht in Frage komme, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre. 28.5.2 Das Hauptargument für die Belassung der alleinigen Obhut bei der Berufungsbe- klagten ist das fehlende Verständnis des Berufungsklägers für die körperliche Be- hinderung seiner Kinder. So rügt er beispielsweise, dass die Unterhaltsregelung fehlerhaft sei, weil die Phase 4 erst mit der Volljährigkeit von H.________ begin- ne. Seiner Ansicht nach müsste die Phase 4 aber schon mit der Absolvierung des 16. Altersjahres von H.________ anfangen. Es bestehe kein Anlass zur Annah- me, dass die Berufungsbeklagte weniger als 100 % arbeiten könne, sobald H.________ das 16. Altersjahr absolviert habe (pag. 1251). Gemäss dem Gutach- ten von Prof. em. Dr. med. J.________ vom 21. Juli 2015 steht bei H.________ jedoch nicht fest, ob er als Erwachsener dereinst selbständig leben kann oder ob er in einer geschützten Werkstätte mit deutlich weniger Autonomie arbeiten und leben wird (E. 27.1.2 oben). Vor diesem Hintergrund wirkt es schon fast zynisch, dass der Berufungskläger den Zeitpunkt des Beginns der Phase 4 beanstandet. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger seine Kinder liebt, dass ihm ihr Wohlergehen am Herzen liegt und dass er eine vertrauensvolle Beziehung zu ih- nen pflegt. Wie das Gutachten festhält, ist es jedoch eine enorm anspruchsvolle Aufgabe, auf Kinder mit einer körperlichen Behinderung und einer durchschnittli- chen oder überdurchschnittlichen Intelligenz erzieherisch so einzuwirken, dass sie mittel- und langfristig ihr ganzes Potential ausschöpfen können (E. 27.1.2 oben). Gemäss der Ansicht des Obergerichts und des Gutachtens ist die Berufungsbe- klagte besser in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen und die Selbständigkeit der Kinder zu fördern. Damit die Kinder eine Chance haben, als Erwachsene ein selbständiges Leben zu führen, ist die alleinige Obhut bei der Berufungsbeklagten zu belassen. 28.5.3 Wie vorstehend in E. 27.5 erläutert wird, bekommt die Kindsmutter die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kin- der zugesprochen. Um die medizinischen Entscheide durchzusetzen, ist es eben- falls nötig, dass die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut erhält. Dies gilt z.B. in 29 Bezug auf die Medikamentenabgabe. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde (E. 27.5.2 oben), ist es nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte in Kinderbe- langen medizinischer Art dem Berufungskläger nicht mehr vertraut. 28.5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien ein schwerwiegender Dauerkonflikt vorliegt. Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 2. November 2018 bestehen nicht nur bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder Meinungsverschiedenheiten, sondern die Zusammenarbeit der Eltern gestaltet sich ganz allgemein äusserst schwierig und instabil. In den meisten Bereichen bestehe keine Einigkeit (pag. 1421). Dieser Dauerkonflikt spricht ebenfalls gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut. Es gibt keine Beweise dafür, dass die Berufungsbeklagte diesen Konflikt geschürt hat. Im Übrigen übersieht der Beru- fungskläger, dass Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Eltern- teil bei der Obhutsentscheidung keine Rolle spielen dürfen. Die Regelung der Obhut hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (vgl. betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.; siehe auch E. 27.5.2 oben). 28.5.5 Schliesslich entspricht die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten auch dem Wunsch von I.________. Anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2018 durch die Fachperson Dr. phil. P.________ sagte er aus, dass es gut sei, dass er im Moment bei seiner Mutter lebe (pag. 1441). Am 14. November 2018 bat die Beru- fungsbeklagte die Legasthenietherapeutin R.________ darum, dass I.________ in ihrer Therapielektion selbständig eine Stellungnahme zum Protokoll der An- hörung verfasse. In der entsprechenden Stellungahme vom 14. November 2018 (pag. 1457 ff.) hat I.________ die Aussage, dass es gut sei, dass er im Moment bei seiner Mutter lebe, nicht korrigiert. Zur Entstehungsweise der Stellungnahme gab die Berufungsbeklagte an, dass I.________ das Protokoll der Anhörung habe lesen wollen und darin Fehler entdeckt habe. In der Folge habe er Dr. phil. P.________ anrufen wollen. Sie habe ihm dann gesagt, dass es besser wäre, wenn er in neutraler Umgebung eine Stellungnahme schreiben würde (pag. 1515). Das Obergericht zweifelt daran, dass das Schreiben bei der Legas- thenietherapeutin so entstanden ist. Es vermutet eher, dass der Anstoss für die Ergänzungen zum Protokoll der Anhörung von der Berufungsbeklagten gekom- men ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass I.________ beim Verfassen des entsprechenden Schreibens tendenziell versucht hat, es ihr recht zu machen. Die entsprechenden Ausführungen von I.________ können deshalb nicht berücksich- tigt werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Berufungskläger ein weiteres Schreiben von I.________ ein, welches auf den 6. Dezember 2018 da- tiert ist (BB 29). I.________ erklärt im entsprechenden Schreiben, dass er «mehr und vor allem gerechte Zeit» mit seinem Vater verbringe wolle, d.h. die halbe Zeit bei seinem Vater und die andere Zeit bei seiner Mutter. Er wolle eine Woche beim Vater und die nächste Woche bei seiner Mutter verbringen. Für das Obergericht ist klar, dass I.________ beim Verfassen des Schreibens vom 6. Dezember 2018 vom Berufungskläger beeinflusst wurde, weshalb die entsprechenden Aussagen nicht berücksichtigt werden. Das Obergericht missbilligt es, dass beide Parteien dafür gesorgt haben, dass I.________ jeweils eine Stellungnahme zum Protokoll der Anhörung eingereicht hat. Damit haben sie den Loyalitätskonflikt von 30 I.________ noch vergrössert. Er steht sowieso schon unter grossem Druck, es beiden Eltern recht zu machen. Wie bereits erläutert, werden im Rahmen der Be- weiswürdigung die Aussagen in den beiden Schreiben von I.________ nicht berücksichtigt und es wird alleine auf das Protokoll von Dr. phil. P.________ vom 30. Oktober 2018 abgestellt. 28.5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt hat, indem sie die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt hat. 29. Besuchsrecht 29.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt, dass zum bisher praktizierten zusätzlichen Besuchstag unter der Woche («[…] in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwoch- mittag bis Donnerstagmorgen um 07:30 Uhr»; E. 23.3.3 oben) Abstand zu neh- men sei, da es den Kindern die für sie so wichtige Struktur nehme und insbeson- dere I.________ in einen zusätzlichen Konflikt schulischer Art bringe. Anders als in der ersten Anhörung habe er nämlich in der zweiten Anhörung selber davon gesprochen, er müsse sich unter der Woche bestmöglich auf die Schule konzen- trieren können, um die sechste Klasse erfolgreich bestehen zu können. Um die Kinder zu schützen bzw. ihnen die Möglichkeit offenzulassen, auch weiterhin Frei- fächer nach ihren Bedürfnissen und Wünschen zu besuchen, seien ebensolche noch zur Schulzeit zu rechnen (pag. 1103, E. 52 der Entscheidbegründung). 29.2 Vorbringen des Berufungsklägers 29.2.1 Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil an- gegeben, dass der «Wille des Kindes» bei der Regelung des Kontaktrechts von «herausragender Bedeutung» sei. Sie durchkreuze diesen Willen aber mit ihrer Kontaktregelung. Im Rahmen der ersten Anhörung habe I.________ angegeben, dass er mehr Zeit mit dem Vater verbringen wolle. Anlässlich der zweiten An- hörung habe I.________ immerhin noch bestätigt, dass er die Kontaktregelung gemäss Trennungsvereinbarung nicht einschränken wolle. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz die Kontakte aufgehoben, die laut Trennungsvereinbarung jeweils am Mittwochnachmittag stattgefunden hätten. Aus dem Umstand, dass I.________ sich auf die Schule konzentrieren wolle, habe das Gericht die Schlussfolgerung gezogen, das Kontaktrecht zum Vater müsse eingeschränkt werden. Diese Schlussfolgerung entspreche nicht dem Wunsch von I.________, sondern dem Wunsch der Berufungsbeklagten (pag. 1239). 29.2.2 Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass eine weitere Einschränkung des Kontaktrechts den Freitagnachmittag betreffe. Bisher habe er die Kinder ab Frei- tagmittag betreuen können. Neu bestehe diese Möglichkeit nur noch nach Schul- schluss. Als Grund werde angegeben, dass die Kinder geschützt und ihnen die Möglichkeit gegeben werden müsse, Freifächer zu besuchen. Tatsächlich gehe es mehr darum, der Berufungsbeklagten die Möglichkeit zu geben, nach eigenem Gutdünken über das Leben der Kinder disponieren zu können. Denn die Frei- fächer wären bei gutem Willen der Berufungsbeklagten mit seinem Kontaktrecht 31 ohne Weiteres vereinbar gewesen. Es hätten nur die Wochenenden abgetauscht werden müssen (pag. 1239). 29.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten 29.3.1 Die Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Vorinstanz das Kontaktrecht des Va- ters vom Mittwoch habe aufheben dürfen. Aus der Sicht des Kindeswohls sei es wichtig, dass I.________ die Möglichkeit gegeben werde, sich auf die Schule zu konzentrieren. Die Ausübung des Besuchsrechts funktioniere schlecht. Nebst den Verspätungen und den damit einhergehenden Verunsicherungen der Kinder habe sich I.________ anlässlich seiner Befragung auch dahingehend geäussert, dass er sich für das Bewältigen der schulischen Anforderungen nicht vorstellen könne, mehr Zeit beim Vater zu verbringen als bisher (pag. 1301). 29.3.2 Weiter weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass sich auch die Fachpersonen für eine Einschränkung des Besuchsrechts unter der Woche ausgesprochen hät- ten. So habe etwa der Beistand T.________ in seinem Bericht vom 23. August 2017 ausgeführt, die Besuchszeiten seien zu vereinfachen. Jeder Wechsel von einem Elternteil zum anderen sei ein erheblicher Stressfaktor für die Eltern und insbesondere für die Kinder. Besuche unter der Woche hätten zu viele negative Konsequenzen (Stress bei Übergabe, Hausaufgaben, Medikamentenabgabe, Leistung am Folgetag in der Schule etc.) (pag. 1301). 29.4 Grundlagen zum Besuchsrecht Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Ob- hut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung bildet das Kindes- wohl oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Damit hat das Gericht in Berücksichtigung aller konkreten Um- stände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3 S. 354; Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.1 = Pra 2017 Nr. 19 S. 186). Die Interessen der Eltern rücken dabei in den Hintergrund (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). Beim Entscheid über den persönli- chen Verkehr ist der Wille des Kindes ein wichtiges Kriterium (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). 29.5 Subsumtion bezüglich Besuchsrecht 29.5.1 Anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2018 durch die Fachperson Dr. phil. P.________ erklärte I.________, dass er seinen Vater mindestens einmal in der Woche sehen möchte, denn eine ganze Woche ohne Vater gehe gar nicht. An den Wochenenden, welche er beim Vater verbringe, möchte er jeweils bis Mon- tagmorgen bleiben und dann vom Vater in die Schule gebracht werden (pag. 1441). Wie bereits vorstehend unter E. 28.5.5 erläutert, werden die beiden Ergänzungsschreiben von I.________ vom 14. November 2018 und vom 6. De- zember 2018 im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. 29.5.2 Es gibt keinen Grund dafür, den Wunsch von I.________ beim Entscheid über den persönlichen Verkehr aussen vor zu lassen. Der Berufungskläger bemängelt zu Recht, dass die Vorinstanz das Kontaktrecht eingeschränkt habe, obwohl 32 I.________ sich bereits vor erster Instanz dafür ausgesprochen habe, dass das Besuchsrecht so beibehalten werde wie es sei (CIV 17 2824, pag. 101). Diesbe- züglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt. Nachvollziehbar ist allerdings, dass die Vorinstanz den zusätzlichen Besuchstag unter der Woche (von Mitt- wochmittag bis Donnerstagmorgen) als nicht ideal erachtet hat. Dieser Besuchs- tag mit Übernachtung mitten unter der Woche bringt Unruhe in die Struktur der Kinder. Stattdessen erachtet es das Obergericht als die bessere Lösung, wenn die Kinder in der Woche ohne Besuchswochenende den Montagnachmittag beim Berufungskläger verbringen. Weil beim Besuchstag unter der Woche keine Über- nachtung mehr vorgesehen ist, wird stattdessen das Besuchswochenende gemäss dem Wunsch von I.________ ausgedehnt. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dass die Kinder an den Besuchswochenenden bis am Montag- abend beim Berufungskläger bleiben. Da der Besuch von Freifächern einen Kon- fliktherd zwischen den Parteien darstellt, hat die Vorinstanz die Besuchszeit des Berufungsklägers zu Recht dahingehend eingeschränkt, als dass der Besuch der Freifächer noch zur Schulzeit gehört. 29.5.3 Zusammenfassend erhält der Berufungskläger demnach ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr sowie in der Woche ohne Besuchswochenende von Montagmittag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr. Allfällige Freifächer sind da- bei noch zur Schulzeit zu rechnen. Die vorinstanzliche Ferienregelung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Dementsprechend bekommt der Beru- fungskläger ein Ferienrecht von jährlich sieben Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei er jeweils maximal drei Wochen am Stück nehmen kann. Die- ses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden. 30. Beistandschaft 30.1.1 Die Vorinstanz schätzte die Kommunikationsdefizite zwischen den Parteien als derart gravierend ein, dass sie es in Übereinstimmung mit dem Gutachten (pag. 153) als notwendig erachtete, die Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterzuführen. Dies wurde vom Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe nicht angefochten. 30.1.2 Die mit der Beistandschaft betraute Person, zurzeit die Beiständin N.________, hat – gestützt auf die im Rahmen des oberinstanzlichen Scheidungsverfahrens getroffenen Regelungen – neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder; - Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Beru- fungsklägers bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder; - Überwachung des unter E. 29 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferien- rechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern; - Nötigenfalls bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde An- trag auf Abänderung oder Sistierung des unter E. 29 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern zu stellen. 33 31. Unterhalt 31.1 Eckpunkte des vorinstanzlichen Entscheids 31.1.1 Die Vorinstanz berechnet nur den Barunterhalt der Kinder und keinen Betreu- ungsunterhalt, da die Berufungsbeklagte ihren Bedarf selbständig zu decken vermöge (pag. 1107, E. 59 der Entscheidbegründung). In der Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass kein nach- ehelicher Unterhalt geschuldet ist (pag. 271). Deshalb bildet dieser ebenfalls nicht Thema der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung. Die Vorinstanz nimmt die Be- rechnung des Barunterhalts der Kinder nach der zweistufigen Methode des fami- lienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung nach grossen Köpfen (El- tern) und kleinen Köpfen (Kinder) vor (vgl. pag. 1105 ff., E. 56 der Entscheidbe- gründung). Allerdings finden auch die Hobbys im Bedarf der Kinder Berücksichti- gung (pag. 1121, E. 96 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz spricht der Be- rufungsbeklagten in der Phase 1 und 2 eine Vorabzuteilung von CHF 1‘400.00 und in der Phase 3 eine solche von CHF 400.00 zu. In der Phase 4 wird keine Vorabzuteilung vorgenommen (vgl. Berechnungsblätter, pag. 1049 ff.). Zur Be- gründung der Vorabzuteilung in den Phasen 1 und 2 verweist die Vorinstanz auf die Position «Pflege und Erziehung» in der Zürcher Tabelle «Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf» aus dem Jahr 2016 (abrufbar unter ajb.zh.ch > Beratung rund um Familie & Kinder > Vaterschaft, Unterhalt, elterliche Sorge > Durchschnittli- cher Unterhaltsbedarf). Bezüglich der Vorabzuteilung in den Phasen 3 und 4 fehlt eine Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. pag. 1125 ff., E. 114 der Ent- scheidbegründung). 31.1.2 In der Phase 1 bestimmt die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsklägers (inkl. Anteil Bonus) beruhend auf einem Beschäftigungsgrad von 90 %. Ab der Phase 2 rechnet sie ihm einen Beschäftigungsgrad von 100 % an. Das Einkom- men der Berufungsbeklagten wird in den Phasen 1 bis 3 gestützt auf einen Be- schäftigungsgrad von 70 % und in der Phase 4 (ab der Volljährigkeit von H.________) gestützt auf einen solchen von 90 % festgelegt (pag. 1109, E. 63 f. der Entscheidbegründung). 31.1.3 Bei der Bestimmung des Bedarfs aller Familienmitglieder ist zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Entscheid noch auf dem Umstand beruht, dass sich das Domizil der Berufungsbeklagten und der Kinder sowie der Schulort bzw. Überg- abeort der Kinder in L.________(Ortschaft) befindet. Ab der Phase 2 ist dies nicht mehr zutreffend (vgl. E. 23.2 oben). 31.1.4 Im Bedarf des Berufungsklägers sind folgende Punkte umstritten: In der Phase 1 berücksichtigt die Vorinstanz monatliche Kosten für die Mietwohnung von CHF 1‘440.00, Nebenkosten von CHF 200.00 sowie die Kosten für den Parkplatz von CHF 45.00. Ab der Phase 2 wird ihm nur noch der referenzzinssatzbereinigte Mietzins von CHF 1‘278.00 angerechnet (pag. 1111 ff., E. 68 und 77 der Ent- scheidbegründung). Für die Arbeitsfahrten übernimmt die Vorinstanz den vom Be- treibungsamt in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 330.00 (pag. 1111, E. 71 der Entscheidbegründung). 34 31.1.5 Im Bedarf der Berufungsbeklagten sind folgende Punkte umstritten: Die Vor- instanz setzt in der Phase 1 den Grundbetrag auf CHF 1‘000.00 fest, weil die Be- rufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner in einer kostensenkenden Hausgemein- schaft lebe (pag. 1117, E. 80 der Entscheidbegründung). Für den Arbeitsweg werden ihr Kosten von CHF 886.00 angerechnet. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Berufungsbeklagte in L.________(Ortschaft) wohne und in O.________(Ortschaft) arbeite. Die Fahrdistanz betrage hin und zurück rund 70 km. Wenn von fünf Wochen Ferien ausgegangen werde, arbeite die Beru- fungsbeklagte während 47 Wochen pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % 3.5 Tage pro Woche. Die Vorinstanz nimmt für die Arbeitswegkosten der Berufungsbeklagten folgende Rechnung vor: 70 km x 3.5 Arbeitstage = CHF 245.00 x 47 Wochen / 52 Wochen = CHF 221.40 x 4 Wochen = CHF 885.75. Diese Berechnung zeigt, dass die Vorinstanz von einem Ansatz von CHF 1.00 pro km ausgeht (pag. 117, E. 84 der Entscheidbegründung). 31.1.6 Im Bedarf von I.________ sind folgende Punkte umstritten: Die Vorinstanz berücksichtigt Kosten der Tagesschule in der Höhe von CHF 150.00 (pag. 1121, E. 95 der Entscheidbegründung). Ausserdem wird I.________ für Förderungs- massnahmen ein Zuschlag von CHF 100.00 gewährt (pag. 1121, E. 97 der Ent- scheidbegründung). 31.1.7 Im Bedarf von H.________ sind folgende Punkte umstritten: Die Vorinstanz rech- net für die Tagesschule einen Betrag von CHF 130.00 an (pag. 1123, E. 106 der Entscheidbegründung). Zudem wird H.________ für Förderungsmassnahmen ein Zuschlag von CHF 100.00 gewährt (pag. 1121, E. 109 der Entscheidbegründung). Der vom Berufungskläger organisierte Schlagzeugunterricht findet im Bedarf von H.________ hingegen keine Berücksichtigung (vgl. pag. 1121, E. 108 der Ent- scheidbegründung). 31.1.8 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Krankenkassenprämien von Kindern im Schnitt um rund CHF 20.00 pro Jahr steigen würden und mit Erreichen der Voll- jährigkeit der volle Erwachsenentarif zum Tragen komme (pag. 1121, E. 99 der Entscheidbegründung). Sie erhöht deshalb die Krankenkassenprämien bei den Kindern schrittweise. Bei den Eltern werden die Prämien gleich belassen (vgl. Be- rechnungsblätter, pag. 1049 ff.). 31.1.9 Die Steuerberechnung der Vorinstanz beruht gemäss Rekonstruktion (die Blätter «Steuerangaben» befinden sich nicht in den Akten) auf den Vorgaben der Be- rechnungsblätter. Dabei wird der Umstand, dass in der Phase 3 I.________ und in der Phase 4 beide Kinder volljährig sind, jedoch nicht berücksichtigt. 31.2 Vorbringen des Berufungsklägers 31.2.1 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass der Bedarf der Kinder nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 zu berechnen sei. Zuzüglich der individuellen Barauslagen ergebe dies für beide Kinder zusammen einen Betrag von CHF 1‘816.00. Bei der Aufstellung des Bedarfs der Kinder gemäss Zürcher Kinderkosten-Tabelle (abrufbar unter ajb.zh.ch > Beratung rund um Familie & Kinder > Vaterschaft, Unterhalt, elterliche Sorge > Durchschnittli- 35 cher Unterhaltsbedarf) lässt er jedoch die Positionen «Ernährung», «Wohnen» sowie «Wohnnebenkosten und Haushalt» ausser Acht (pag. 1219). 31.2.2 Zur Phase 4 bemerkt der Berufungskläger, dass diese «richtigerweise und pra- xisgemäss» mit der Absolvierung des 16. Altersjahrs von H.________ beginnen müsste. Ab diesem Zeitpunkt könne die Berufungsbeklagte 100 % arbeiten. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz (pag. 1109, E. 64 der Entscheidbegrün- dung) sei «erfunden» und finde in den Akten keine Stütze (pag. 1251). 31.2.3 Betreffend die Arbeitswegkosten rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz diese nicht für beide Parteien gleich berechnet habe (pag. 1251). 31.2.4 Weiter beanstandet der Berufungskläger, dass ihn entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Pflicht treffe, ein Mietzinsherabsetzungsbegehren zu stellen (pag. 1251). 31.2.5 Bezüglich des Grundbetrags der Berufungsbeklagten macht der Berufungskläger geltend, es bestehe kein Anlass, vom hälftigen Ehegattengrundbetrag abzuwei- chen. Ihr Grundbetrag sei auf CHF 850.00 festzulegen (pag. 1251). Weil die Beru- fungsbeklagte seit der Phase 2 nicht mehr mit ihrem neuen Partner zusammen- wohnt (E. 23.2 oben), betrifft dieses Thema nur noch die Phase 1. 31.2.6 Was die Höhe der angerechneten Steuern bei der Berufungsbeklagten betrifft, macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe ihre Steuern gestützt auf das Berechnungsblatt und nicht aufgrund der effektiven Verhältnisse bestimmt. Es seien jedoch die «effektiven» Steuern massgeblich. Was die «effektiven» Steuern sind, führt der Berufungskläger nicht aus (pag. 1251). 31.2.7 Betreffend die beim Bedarf der Kinder berücksichtigten Drittbetreuungskosten und Förderungsmassnahmen bringt der Berufungskläger vor, dass diese wegen der überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten anfielen. Die An- rechnung dieser Kosten in Kombination mit der Vorabzuteilung führe zu einer «unzulässigen Doppelzählung» (pag. 1251 ff.). 31.2.8 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Kosten für den Schlag- zeugunterricht von H.________ analog zur Musikschule von I.________ anzu- rechnen seien (pag. 1253). 31.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten 31.3.1 Die Berufungsbeklagte vertritt die Meinung, dass die von der Vorinstanz ermittel- ten Einkommens- und Bedarfszahlen sowie die Unterhaltsberechnung korrekt seien (pag. 1295 ff. und 1307). 31.3.2 Zum Beginn der Phase 4 mit dem 18. Altersjahr von H.________ bringt die Beru- fungsbeklagte vor, dies ergebe sich daraus, dass H.________ sich langsamer als andere Kinder entwickle und mehr Betreuung benötige (pag. 1307). 31.3.3 Betreffend den Arbeitsweg des Berufungsklägers führt die Berufungsbeklagte aus, dass hierfür CHF 330.00 als angemessen erschienen, wobei sie allerdings den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs in Frage stelle (pag. 1307). 31.3.4 Weiter bringt die Berufungsbeklagte vor, dass die Vorinstanz ihre Kosten für den Arbeitsweg angemessen festgesetzt habe. Sie fahre die Strecke zwischen Ar- 36 beitsort und Wohnort täglich (wegen dem Umzug nach O.________(Ortschaft) [E. 23.2 oben] betrifft dies nur noch die Phase 1) und benötige das Auto auch aufgrund der Koordination zwischen Arbeit und Kinderbetreuung und im Zusam- menhang mit Therapien und Förderungsmassnahmen (pag. 1307). 31.3.5 Zu den berücksichtigten Drittbetreuungskosten und den Förderungsmassnahmen führt die Berufungsbeklagte aus, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass diese nur notwendig seien, weil sie in erhöhtem Mass berufstätig sei. Das überobligato- rische Pensum von 20 % erledige sie am Wochenende oder am Abend (pag. 1307 ff.). 31.3.6 Bezüglich des Schlagzeugunterrichts von H.________ weist die Berufungsbeklag- te darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige und zwischen den Parteien nicht abgesprochene Auslage i.S. eines Geschenkes handle (pag. 1309). 31.3.7 Zu den Wohnkosten bringt die Berufungsbeklagte vor, dass der Mietzins in O.________(Ortschaft) CHF 1‘830.00 (Nettomietzins CHF 1‘520.00, Nebenkosten CHF 200.00, Einstellhallenplatz CHF 110.00) betrage (BAB 6). 31.3.8 Für den Besuch der Q.________ (Schule) macht die Berufungsbeklagte Kosten von CHF 800.00 für I.________ und Kosten von CHF 700.00 für H.________ gel- tend (BAB 5). Gemäss der BAB 7 beinhalten diese Kosten weder Exkursions-, Verpflegungs- noch Schulwegkosten. 31.3.9 Das von der Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Berechnungsblatt (pag. 1547) bezieht sich ausschliesslich auf die Phase 2 und enthält die aktuellen Wohn- und Schulkosten, wobei letztere abweichend von der BAB 5 auf CHF 900.00 bzw. CHF 800.00 veranschlagt werden. Andere Pos- ten, namentlich der Grundbetrag der Berufungsbeklagten, deren Arbeitswegkos- ten sowie die Kosten für auswärtiges Essen der Kinder, Drittbetreuung und Förde- rungsmassnahmen wurden nicht verändert, obwohl diese zumindest teilweise auf der Wohn- und Schulsituation in L.________(Ortschaft) beruhen. 31.4 Vorbemerkung zur Berechnung des Barunterhalts der Kinder Für die vorgenommene Berechnung wird auf die angehängten Berechnungsblät- ter verwiesen. Soweit Positionen umstritten sind, werden diese nachfolgend kommentiert. 31.5 Berechnungsmethode für die Bestimmung des Barunterhalts der Kinder 31.5.1 Zu entscheiden ist, wie der Barunterhalt der Kinder zu bestimmen und auf die beiden Elternteile zu verteilen ist. Massgebend ist Art. 276 Abs. 2 ZGB («ein jeder Elternteil nach seinen Kräften»). Dabei sind namentlich die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit der beiden Elternteile und der geleistete Naturalunterhalt zu berücksichtigen. 31.5.2 Die Unterhaltsberechnung beruht auf der im Berufungsentscheid festgelegten Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs. Die Absicht des Berufungs- klägers, in die USA zu übersiedeln, wird nicht berücksichtigt, da sie zu wenig kon- kret ist (E. 19.2 oben). Über allfällige Folgen eines Umzugs für die Unterhaltsre- gelung ist gegebenenfalls in einem Abänderungsentscheid zu befinden. 37 31.5.3 Der Anteil der Betreuung durch den Berufungskläger ist zwar höher als üblich (ausgedehnte Ferien, Betreuung an Wochentagen), kann jedoch nicht als alter- nierende Betreuung bezeichnet werden (E. 28 oben). Es ist daher die Berech- nungsweise des Unterhalts mit einem hauptbetreuenden und einem unterhalts- pflichtigen Elternteil anzuwenden und der vom Berufungskläger für die Kinder an die Berufungsbeklagte bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit an die Kinder selber zu leistende Unterhaltsbeitrag zu bestimmen. Die Betreuung durch den Berufungs- kläger ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen. 31.5.4 Die Vorinstanz hat die Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Über- schussverteilung angewandt, indessen im Bedarf der Kinder auch die bei dieser Methode über den Überschussanteil zu finanzierende Position «Hobbys» berück- sichtigt. Damit ist bezüglich der Kinder eine Vermischung der Methoden erfolgt. Um bei der Verteilung des Barunterhalts die Mehrleistungen der Berufungsbe- klagten zu berücksichtigen, hat die Vorinstanz entsprechend der Vorgabe des Be- rechnungsblatts der Berufungsbeklagten eine Vorabzuteilung aus dem Über- schuss zugesprochen. Durch die Funktionsweise des Berechnungsblattes hat dies nicht nur Einfluss auf die Höhe des Überschussanteils des unterhaltsver- pflichteten Elternteils, sondern auch auf die Höhe des Überschussanteils der Kin- der. 31.5.5 Eine Vorabzuteilung dient in erster Linie dazu, einem über keinen eigenen Unter- haltsanspruch verfügenden hauptbetreuenden Elternteil, der zwar ein eigenes Einkommen erzielt, aber wirtschaftlich bedeutend schwächer ist als der andere El- ternteil, als Erwerbsanreiz und um eine ungleiche Behandlung der Eltern zu ver- meiden, einen Teil seines Einkommens zur freien Verfügung zu belassen. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo der hauptbetreuende Elternteil einen erheb- lichen Überschuss erzielt und wirtschaftlich annähernd so stark ist wie der andere Elternteil, stellt die Vorabzuteilung hingegen ein rechnerisches Steuerungsele- ment dar, dessen Höhe nicht direkt bestimmt werden kann. Massgebend ist viel- mehr die Angemessenheit der sich im Endeffekt ergebenden Überschussvertei- lung. Im vorliegenden Fall hat sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Vorabzuteilung in der (bedeutsamsten) Phase 2 folgende effektive Überschuss- verteilung ergeben: Berufungsbeklagte 60 %, Berufungskläger 20 %, Kinder je 10 % (zuzüglich der im Grundbedarf enthaltenen Hobbykosten; vgl. Berech- nungsblatt, pag. 1055). Damit beträgt der Überschussanteil der Berufungsbeklag- ten das Dreifache desjenigen des Berufungsklägers. 31.5.6 Bei der Berechnungsweise des Barbedarfs der Kinder gehen beide Parteien da- von aus, dass deren Hobbykosten wie auch die Auslagen für die Tagesschule und die Förderungsmassnahmen nicht in einer Pauschale enthalten sind (vgl. für den Berufungskläger pag. 1219). Beide Parteien vertreten auch die Ansicht, dass die unspezifischen Bedürfnisse der Kinder nicht durch die Grundbeträge nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ab- gedeckt seien. Der Berufungskläger will die Zürcher Kinderkosten-Tabelle an- wenden (wobei er in nicht nachvollziehbarer Weise wesentliche Positionen ver- gisst; vgl. E. 31.2.1 oben), während die Vorinstanz und die Berufungsbeklagte den Kindern einen Überschussanteil zusprechen. 38 31.5.7 Damit über eine angemessene Verteilung des Barunterhalts der Kinder befunden werden kann, ist es sachgerecht, zunächst dessen Höhe zu bestimmen und zu fi- xieren. Es soll also verhindert werden, dass sich bei der Verteilung die Höhe des Barunterhalts wiederum verändert. Das kann so geschehen, dass im Rahmen der zweistufigen Methode der sich mit der Kopfverteilung ergebende Überschussan- teil der Kinder mittels Verschiebung in die Vorabzuteilung (zu Gunsten der Kinder) «eingefroren» wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in günstigen Verhält- nissen der Kopfanteil der Kinder zu hoch sein kann und plafoniert werden muss, wenn der gebührende Unterhaltsbedarf überstiegen wird. Alternativ kann der Bar- unterhalt einstufig unter Erhöhung des Grundbetrags bemessen werden (vgl. AE- SCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 91 zu Anh. UB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4). Letzteres Vorgehen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, nach- dem die Vorinstanz die Überschussverteilungsmethode nicht konsequent ange- wandt hat. Dabei kann für die Phase 1 in Anknüpfung an den von der Vorinstanz festgestellten Überschussanteil der Kinder eine Erhöhung des Grundbetrags um CHF 250.00 vorgenommen werden (vgl. Berechnungsblatt, pag. 1051). Für die weiteren Phasen ist angesichts der veränderten Umstände neu zu rechnen und die Erhöhung ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten der Kinder je höher ausfallen, desto älter sie werden. Deshalb sollte dem Grundsatz nach die Erhöhung des Grundbetrags mit steigen- dem Alter der Kinder zunehmen. Um die Vergleichbarkeit mit den Berechnungen der Vorinstanz zu erleichtern, wird auf den Berechnungsblättern nicht direkt der Grundbetrag erhöht, sondern bei den Kindern eine entsprechende Vorabzuteilung vorgenommen. Rechnerisch ergibt sich kein Unterschied. 31.6 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 1 Bei den Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 1 kann weitgehend mit den Beträgen der Vorinstanz gerechnet werden. Eine Korrektur drängt sich bei den Arbeitswegkosten der Berufungsbeklagten auf. Die Vorinstanz ist von 3.5 Ar- beitstagen pro Woche und einem Kilometeransatz von CHF 1.00 ausgegangen. Nach den glaubhaften Ausführungen der Berufungsbeklagten hat diese jedoch den Arbeitsweg an fünf Wochentagen absolviert. Anderseits sieht Ziff. C/2.d des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben) bei längeren Strecken einen Kilometeransatz von CHF 0.50 und weniger vor. Daraus ergeben sich Arbeits- wegkosten von CHF 633.00 (CHF 0.50 x 70 km x 5 Arbeitstage x 47 Wochen / 52 Wochen x 4 Wochen) statt CHF 886.00. Im Weiteren scheint es gerechtfertigt, die Kosten des vom Berufungskläger organisierten Schlagzeugunterrichts von H.________ von monatlich CHF 140.00 in den Grundbedarf (aufgrund des Auf- baus des Berechnungsblattes beim Berufungskläger) aufzunehmen. Die diesbe- zügliche Opposition der Berufungsbeklagten erscheint kleinlich. 31.7 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 2 In der Phase 2 hängt es vom Umfang des persönlichen Verkehrs ab, ob dem Be- rufungskläger eine Berufstätigkeit von 100 % (entsprechend der Vorinstanz) oder 39 von 90 % (wie in der Phase 1) abverlangt wird. Gemäss der oberinstanzlich ge- troffenen Besuchsrechtsregelung hat der Berufungskläger die Kinder weiterhin wöchentlich an zwei halben Wochentagen bei sich (vgl. E. 29.5.3 oben). Deshalb ist es angemessen, den Beschäftigungsgrad des Berufungsklägers bei 90 % zu belassen. Dies hat zur Folge, dass auch der dem Berufungskläger gewährte Zu- schlag für auswärtiges Essen bei CHF 198.00 bleibt. Beim Bedarf der Berufungs- beklagten ist neu der Grundbetrag für Alleinerziehende einzusetzen. Die Wohn- kosten sind entsprechend der neuen Wohnsituation aufzunehmen (vgl. E. 31.3.7 oben), wobei ein Anteil der Kinder von je 15 % angemessen erscheint. Die Kosten für Arbeitsweg und auswärtiges Essen entfallen, da Wohnort und Arbeitsort neu identisch sind. Dafür ist ein Betrag für Kindertransporte (ermessensweise CHF 400.00) aufzunehmen. Die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder dürften entfallen. Jedenfalls ist nicht dargelegt, dass diese in Bern in gleicher Weise wie in L.________(Ortschaft) anfallen. Die zusätzlichen Förderungsmassnahmen wa- ren im Zusammenhang mit der Beschulung in der Regelschule anwendbar und erübrigen sich in der spezialisierten Privatschule. Infolge der starken Verminde- rung des Überschusses ist auch die Erhöhung der Grundbeträge der Kinder an- zupassen, ermessensweise auf CHF 150.00 pro Kind. Bei den Steuern dürfte die Berufungsbeklagte in den Genuss des Abzugs für zusätzliche Ausbildungskosten der Kinder, ausmachend CHF 6‘200.00 pro Kind (nur Kantons- und Gemeinde- steuer) kommen. 31.8 Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung in den Phasen 3 und 4 31.8.1 Angesichts des offenkundigen Entwicklungsrückstands von H.________ ist die Phasenabstufung entsprechend der Vorinstanz und nicht gemäss der für normal entwickelte Kinder geltenden neuen Bundesgerichtspraxis vorzunehmen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7 S. 493 ff.). Die gegenteiligen Ausführungen des Beru- fungsklägers wirken fast zynisch (vgl. E. 28.5.2 oben). 31.8.2 Phase 3 dauert von Juni 2024 bis und mit Mai 2026 und Phase 4 ab Juni 2026 bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes (pag. 1041). I.________ wird am 16. Dezember 2023 volljährig und H.________ am 5. Mai 2026. In der Phase 3 ist somit I.________ volljährig und in der Phase 4 sind es beide Söhne. Das hat Folgen in steuerlicher Hinsicht (vgl. DANIEL BÄHLER, Familienunterhalt und Steuern, in: JUNGO/FOUNTOULAKIS, Familienvermögensrecht: berufliche Vor- sorge – Güterrecht – Unterhalt, 8. Symposium zum Familienrecht 2015, 2016, S. 133 ff., abrufbar unter www.berechnungsblaetter.ch > Texte). Die Vorinstanz hat dies nicht bedacht. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen sind die voraussichtlichen Steuern neu zu berechnen. 31.9 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 3 31.9.1 Infolge der Betreuungsbedürftigkeit von H.________ über das 16. Altersjahr hin- aus ändert sich an den Beschäftigungsgraden der Eltern in der Phase 3 nichts (vgl. E. 31.8.1 oben). 31.9.2 Zu Beginn der Phase 3 ist I.________ 18½ und H.________ 16 Jahre alt. Ange- sichts ihres Alters benötigen sie keine Transporte durch die Eltern mehr. Dafür ist ihnen ein Betrag (ermessensweise CHF 100.00 pro Monat) für die Benützung des 40 öffentlichen Verkehrs anzurechnen. Die den Eltern anzurechnenden besonderen Auslagen für die Söhne werden ermessensweise halbiert. 31.9.3 Der Musikunterricht für I.________ ist entsprechend der Aufstellung der Vorin- stanz nicht mehr zu berücksichtigen. 31.9.4 Die Q.________(Schule) bietet Unterricht bis zum neunten Schuljahr an. In der Phase 3 haben beide Söhne die obligatorische Schulzeit abgeschlossen. Wie eine Anschlusslösung aussieht und mit welchen Kosten sie verbunden ist, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Entsprechenden Kosten wird gegebenenfalls über eine Abänderung der Unterhaltsregelung Rechnung zu tra- gen sein. 31.9.5 Durch den Wegfall der Schulkosten erhöht sich der Überschuss von rund CHF 1‘300.00 auf rund CHF 3‘000.00. Dies ermöglicht eine Anpassung der Auf- stockung der pauschalen Grundbedarfskosten auf CHF 400.00 pro Kind. 31.10 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 4 31.10.1 In der Phase 4 geht es ausschliesslich noch um Volljährigenunterhalt. H.________ dürfte noch etwas Betreuung erfordern, was die Vorinstanz so berücksichtigt hat, dass sie den zumutbaren Beschäftigungsgrad der Berufungs- beklagten auf 90 % festgesetzt hat, was gerechtfertigt erscheint. Beim Berufungs- kläger besteht kein Grund mehr, von einem tieferen Beschäftigungsgrad als 100 % auszugehen. 31.10.2 Fahrtkosten und auswärtige Verpflegung dürften bei den Söhnen weiterhin anfal- len, weshalb sie im Grundbedarf verbleiben. Den Eltern werden entsprechend der Aufstellung der Vorinstanz keine besonderen Auslagen mehr für die Söhne ange- rechnet. 31.10.3 Der Musikunterricht für H.________ ist entsprechend der Aufstellung der Vorin- stanz nicht mehr zu berücksichtigen. 31.10.4 Infolge des massiv höheren Überschusses im Vergleich zur Phase 3 (rund CHF 5‘600.00 statt CHF 3‘000.00) rechtfertigt sich eine proportionale Erhöhung der Aufstockung der pauschalen Grundbedarfskosten von CHF 400.00 auf CHF 750.00 pro Kind. 31.11 Verteilung des Überschusses 31.11.1 Für die Verteilung des Barunterhalts der Kinder unter den Eltern ist nicht mit einer Vorabzuteilung an die Berufungsbeklagte zu operieren, sondern direkt eine an- gemessene Verteilung des Überschusses unter den Eltern vorzunehmen (vgl. E. 31.5 oben), wobei dem Berufungskläger ein substantieller Betrag verbleiben sollte. Die Berufungsbeklagte trägt die Hauptlast der Betreuung und arbeitet in einem höheren Umfang als von ihr erwartet werden könnte. Anderseits übernimmt der Berufungskläger ebenfalls Betreuungsaufgaben, weil ihm auch Halbtage unter der Woche zugestanden werden. Zudem hat er ein ausgedehntes Ferienrecht, das mit längeren Reisen mit den Kindern in seine Heimat verbunden ist. Eine Auf- teilung des Überschusses unter die Eltern im Verhältnis 2.5:1 in der Phase 1 und 41 2:1 in der Phase 2 zu Gunsten der Berufungsbeklagten ist den Verhältnissen an- gemessen. 31.11.2 Die Vorinstanz hat in der Phase 3 die Vorabzuteilung zu Gunsten der Berufungs- beklagten auf CHF 400.00 reduziert. Bei einer Aufteilung des Überschusses unter die Eltern im Verhältnis 1.5:1 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von rund CHF 900.00, die Berufungsbeklagte über einen solchen von rund CHF 1‘300.00, was der Wertung der Vorinstanz entspricht und angemessen er- scheint. 31.11.3 In der Phase 4 hat die Berufungsbeklagte weiterhin Naturalunterhalt für H.________ zu leisten, so dass es gerechtfertigt ist, ihr einen höheren Anteil am Überschuss zuzusprechen als dem Berufungskläger, allerdings nur noch im Ver- hältnis 1.25:1. Dies ergibt eine hälftige Verteilung des Barunterhalts der Kinder, was alles in allem angemessen erscheint. 31.12 Barunterhaltsbeiträge 31.12.1 Gemäss den Berechnungsblättern resultieren folgende Barunterhaltsbeiträge: - Phase 1: Von November 2017 (Vereinbarung vom 18. Oktober 2017) bis und mit Juli 2018 CHF 1‘005.00 (gerundet: CHF 1‘000.00) für I.________ sowie CHF 845.00 (gerundet: CHF 850.00) für H.________; - Phase 2: Anschliessend bis und mit Mai 2024 CHF 1‘233.00 (gerundet: CHF 1‘250.00) für I.________ sowie CHF 1‘193.00 (gerundet: CHF 1‘200.00) für H.________; - Phase 3: Anschliessend bis und mit Mai 2026 CHF 829.00 (gerundet: CHF 850.00) für I.________ sowie CHF 1‘029.00 (gerundet: CHF 1‘050.00) für H.________; - Phase 4: Anschliessend bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordent- licherweise abgeschlossen ist, je CHF 895.00 (gerundet: CHF 900.00) pro Kind. Die vorinstanzliche Unterhaltsregelung ist entsprechend anzupassen. Bezüglich des Unterhalts erweist sich die Berufung damit als teilweise begründet. 31.12.2 Sollten sich erhebliche Veränderungen der Verhältnisse einstellen, stehen Art. 286 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB offen. 31.12.3 Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätz- lich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Sie werden zurzeit von der Berufungsbeklagten bezogen. V. Kosten 32. Erstinstanzliche Kostenregelung 32.1 Die Vorinstanz halbierte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 21‘814.00 und schlug die Parteikosten wett, unter Vorbehalt des dem Berufungskläger ab dem 42 26. Juni 2017 erteilten Rechts zur uR (pag. 1043, Dispositiv-Ziff. 13 und 14 des an- gefochtenen Entscheids). Diese Regelung ist zu bestätigen, da der Berufungsklä- ger weder die Verteilung der Kosten noch die Höhe der Gerichtskosten beanstan- det hat. 32.2 Hingegen rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Festlegung seiner amtlichen Entschädigung auf total CHF 4‘446.05 (Honorar CHF 3‘960.00; Auslagen CHF 156.70; Mehrwertsteuer CHF 329.35) die Kostennote vom 29. November 2017 von 43.2 Stunden auf 19.8 Stunden gekürzt habe (vgl. pag. 1131 ff., E. 128 ff. der Entscheidbegründung). Die vorgenommenen Kürzungen seien unbegründet. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorbereitung und die Teilnahme an zwei Verhandlungen von 16.5 Stunden auf 10 Stunden gekürzt. Eine dieser Verhandlungen sei die Schlussverhandlung gewesen. Im Rahmen dieser Verhandlung habe damit gerechnet werden müssen, dass der zweite Parteivortrag zu halten sei. Tatsächlich hätten schon die Verhandlungen selbst (mit Vorbespre- chung) mehr als 11 Stunden gedauert. Diese Kürzung sei folglich nicht gerechtfer- tigt. Für den Schlussvortrag habe er einen Zeitaufwand von 13 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand habe die Vorinstanz auf 5 Stunden gekürzt. Es sei offen- kundig, dass es nicht möglich sei, den Schlussvortrag in nur 5 Stunden zu redigie- ren. Daran ändere auch nichts, dass Teile des Schlussvortrags (der Übersichtlich- keit halber und um nicht verweisen zu müssen) aus früheren Eingaben übernom- men worden seien. Wenn der Schlussvortrag von Grund auf neu verfasst worden würde, läge der Aufwand deutlich über 13 Stunden. Ausserdem habe die Vor- instanz alle Einträge unter dem Titel «Aktenstudium» gekürzt. Dies sei (sinn- gemäss) damit begründet worden, dass das Mandat bei Erteilung des Rechts auf uR schon bestanden habe. Tatsächlich bedeute ein vorbestehendes Mandat nicht, dass sich das Aktenstudium generell erübrige. Es könne nicht vorausgesetzt wer- den, dass der schon mandatierte Anwalt die Akten «auswendig» kenne (pag. 1253 ff.). 32.3 Rechtsanwalt B.________ verlangt in seinem Kostenverzeichnis vom 29. Novem- ber 2017 (pag. 1033 ff.) eine Parteientschädigung von CHF 11‘989.85 (Honorar CHF 10‘800.00; Auslagen CHF 301.70; Mehrwertsteuer CHF 888.15) für das erst- instanzliche Verfahren. Er beziffert seinen Zeitaufwand auf 43.2 Stunden und ver- langt einen Stundenansatz von CHF 250.00. 32.4 Im Kanton Bern ist die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte in Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) geregelt. Danach bemisst sich die angemessene Entschädigung nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG. Zu berücksichtigen sind bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG). Zusätzlich entschädigt werden Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Nach den gleichen Regeln sind die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf uR zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 43 32.5 Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (abgekürzt: KS Nr. 15; abrufbar unter www.justice.be.ch > Die Justiz > Zivil- gerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen) konkretisiert für die Praxis, wie die amtliche Entschädigung nach Art. 42 KAG festzusetzen ist. Das Kreisschreiben lautet auszugsweise wie folgt (Ziff. 1.1 Abs. 2 und Abs. 3): Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt in der Regel die Bekanntgabe des von der amt- lichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhalts- mässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen in- klusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. 32.6 Insgesamt war das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz während 42 Monaten (Mitte Juli 2014 bis Mitte Januar 2018) rechtshängig. Dem Berufungskläger wurde das Recht zu uR jedoch erst ab dem 26. Juni 2017 erteilt (pag. 1043, Dispositiv- Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids), d.h. nur während den letzten sieben Mona- ten. Dies entspricht rein rechnerisch einem Sechstel der gesamten Verfahrensdau- er. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers in den letzten sieben Monaten des Verfahrens durch die Vorbereitung und die Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 18. Oktober 2017 (pag. 861 ff.) sowie die Einreichung des schriftlichen Schlussvortrages vom 24. November 2017 (pag. 949 ff.) verhältnismässig mehr Aufwand angefallen ist als während dem rest- lichen Verfahren. Deshalb trifft das Obergericht die Annahme, dass dem Rechts- vertreter des Berufungsklägers ab dem 26. Juni 2017 40 % des Aufwands für das gesamte Verfahren entstanden ist. Dies ist bei der Festlegung des Maximalhono- rars gemäss der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), worüber die amtli- che Entschädigung nicht hinausgehen darf (E. 32.4 oben), zu berücksichtigen. 32.7 Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ergibt sich für das vorliegende Verfahren eine erstinstanzliche Maximalentschädigung von CHF 11‘800.00 (Art. 5 Abs. 2 PKV). Weil das vorliegende Verfahren besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht hat, erscheint ein Zuschlag um 50 % gemäss Art. 9 PKV angemessen. Dies ergibt eine Maximalentschädigung inkl. Zuschlag von CHF 17‘700.00. Wie vorstehend unter E. 32.6 erläutert, geniesst der Berufungsklä- ger nur für 40 % seines Aufwands das Recht zur uR. Dementsprechend reduziert sich die Maximalentschädigung gemäss PKV auf CHF 7‘080.00. Da die amtliche Entschädigung das Maximalhonorar gemäss PKV nicht überschreiten darf, ist dies der Maximalbetrag, der zugesprochen werden kann. 44 32.8 Als Kontrollrechnung wird unter Anwendung des vom Bundesgericht als verfas- sungskonform erachteten Stundenansatzes von CHF 180.00 für einen patentierten unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 127 mit Hinweis) die An- zahl Stunden bestimmt, welche mit einer amtlichen Entschädigung von CHF 7‘080.00 abgegolten werden. Aus dieser Rechnung resultiert ein Aufwand von 39 Stunden. Im Vergleich zu den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemach- ten 43.2 Stunden bedeutet dies eine Kürzung um rund 10 %. Dies erscheint mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ das erstinstanzliche Verfahren auf hohem Aufwandniveau geführt hat, ohne Weiteres angemessen. Dies trifft auch für die Zeit ab dem 26. Juni 2017 zu, seitdem der Berufungskläger das Recht auf uR genossen hat. Der schriftliche Schlussvortrag von Rechtsanwalt B.________ vom 24. November 2017 (pag. 949 ff.) fiel sehr umfangreich aus und enthält viele Wie- derholungen. 32.9 Rechtsanwalt B.________ verrechnet für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit vom 26. Juni 2017 bis zum 29. November 2017 Auslagen im Wert von insgesamt CHF 301.70 (Porti CHF 52.70; Telefon/Telefax CHF 24.00; Kopien CHF 225.00) (pag. 1033). Die Vorinstanz hat die Auslagen auf CHF 156.70 gekürzt, ohne dies näher zu begründen (pag. 1135, E. 134 der Entscheidbegründung). Aufgrund der Höhe des Betrages ist davon auszugehen, dass sie die Beträge für die Positionen «Porti» und «Telefon/Telefax» gleich belassen und den Betrag für die Position «Kopien» von CHF 225.00 auf CHF 80.00 gekürzt hat. Dies erscheint angemessen. Gemäss Ziff. 3.3 des KS Nr. 15 können Fotokopien mit CHF 0.40 in Rechnung ge- stellt werden. Die geltend gemachten CHF 225.00 entsprechen damit rund 560 Ko- pien rein für fünf Monate. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Infrastrukturkosten im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht unter den Begriff der Auslagen fallen. Als Infrastrukturkosten gelten beispielsweise – neben Büro- und Verbrauchsmaterial – die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Dop- pel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts (KS Nr. 15, Ziff. 3.3). Die Kopien der Beilagen gelten hingegen nicht als Infrastrukturkosten (HANS BRUNNER, Das Tarif- und Moderationswesen, in: Standesrechtlicher Lehrgang, 1986, S. 168). Gestützt auf diese Ausführungen sind die geltend gemachten rund 560 Kopien auf 200 Ko- pien zu kürzen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 80.00. Die übrigen Ausla- gen in der Höhe von CHF 76.70 erscheinen angemessen. Zusammengerechnet ergibt dies einen Betrag von CHF 156.70. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Spesen auf diesen Betrag gekürzt. 32.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die erstinstanzliche Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Berufungsklägers durch Rechtsanwalt B.________ ab dem 26. Juni 2017 neu festgelegt und wie folgt bestimmt wird: 45 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung CHF 7'080.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'236.70 CHF 578.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'815.65 volles Honorar CHF 7'080.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'236.70 CHF 578.95 Total CHF 7'815.65 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten und über die uR abgegoltenen erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen und die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 33. Oberinstanzliche Kostenregelung 33.1 Hat – wie im vorliegenden Verfahren – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Währenddem der Berufungskläger bei der Obhutsregelung unterliegt, ob- siegt er in wesentlichem Mass bei der Unterhaltsregelung. Bei der Regelung der el- terlichen Sorge obsiegt der Berufungskläger zur Hälfte. Gesamthaft betrachtet, un- terliegen damit beide Parteien je zur Hälfte. Dies Gerichtskosten des Berufungsver- fahrens werden deshalb halbiert und die oberinstanzlichen Parteikosten wettge- schlagen, unter Vorbehalt des dem Berufungskläger erteilten Rechts auf uR (vgl. E. 5.2 oben). 33.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf eine Entscheidgebühr von CHF 7‘000.00 (Art. 45 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) zu- züglich Kosten für die Kindsanhörung von CHF 550.00 (pag. 1437) und für die Übersetzung von CHF 329.20 (pag. 1553 ff.), total CHF 7‘879.20, werden den Par- teien je hälftig, ausmachend je CHF 3‘939.60, auferlegt. Die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Beru- fungsbeklagten wird für die von ihr zu tragenden Kosten noch separat Rechnung gestellt werden. 33.3 Rechtsanwalt B.________ verlangt in seinem Kostenverzeichnis vom 19. Dezem- ber 2018 (pag. 1557 ff.) eine Parteientschädigung von CHF 15‘924.55 (Honorar CHF 14‘075.00; Auslagen CHF 711.00; Mehrwertsteuer CHF 1‘138.55) für das Be- rufungsverfahren. Er beziffert seinen Zeitaufwand auf 56.3 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 250.00. 33.4 Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Bemessung der amtlichen Entschädi- gung kann auf die Ausführungen zur erstinstanzlichen Kostenregelung verwiesen werden (vgl. E. 32.4 f. oben). Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ergibt sich für das vorliegende Verfahren eine Maximalentschädigung 46 für das Berufungsverfahren von CHF 5‘900.00 (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 PKV). Weil das vorliegende Verfahren besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht hat, er- scheint ein Zuschlag um 50 % gemäss Art. 9 PKV angemessen. Dies ergibt eine Maximalentschädigung inkl. Zuschlag von CHF 8‘850.00. Da die amtliche Entschä- digung das Maximalhonorar gemäss PKV nicht überschreiten darf, ist dies der Ma- ximalbetrag, der zugesprochen werden kann. 33.5 Als Kontrollrechnung wird unter Anwendung des vom Bundesgericht als verfas- sungskonform erachteten Stundenansatzes von CHF 180.00 für einen patentierten unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 32.8 oben) die Anzahl Stunden bestimmt, wel- che mit einer amtlichen Entschädigung von CHF 8‘850.00 abgegolten werden. Aus dieser Rechnung resultiert ein Aufwand von rund 49 Stunden. Im Vergleich zu den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten 56.3 Stunden bedeutet dies eine Kürzung um rund 13 %. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass auch das Berufungsverfahren auf hohem Aufwandniveau geführt wurde. Rechtsanwalt B.________ reichte eine umfangreichte Berufungsschrift ein, welche zum grossen Teil Wiederholungen enthält (E. 21.2 oben). Zudem schrieb Rechtsanwalt B.________ auch ausserhalb von Verfahrensschritten viele E-Mails an seinen Kli- enten. Er kümmerte sich damit ebenfalls um die soziale Betreuung seines Klienten, was nicht zu einer amtlichen Rechtsvertretung gehört. Unter diesen Umständen wäre eine Reduktion des Aufwands im Berufungsverfahren um 13 % sicher möglich gewesen. Mit der Zusprechung eines amtlichen Honorars in der Höhe von CHF 8‘850.00 wird die Minimalentschädigung für den gebotenen Aufwand für das Berufungsverfahren auf jeden Fall nicht unterschritten. 33.6 Rechtsanwalt B.________ verrechnet im Berufungsverfahren Auslagen im Wert von insgesamt CHF 711.00. Dabei entfällt ein Betrag von CHF 588.00 auf Kopien. Für Fotokopien beträgt der Kostenansatz CHF 0.40 pro Stück, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und die üblichen Partei- und Orientierungsdoppel über das Honorar abgegolten werden (E. 32.9 oben). Die geltend gemachten CHF 588.00 entsprechen damit 1‘470 Kopien rein für das Berufungsverfahren. Sie sind auf 500 Kopien zu kürzen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 200.00. Die übrigen Auslagen in der Höhe von CHF 123.00 erscheinen angemessen. 33.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entschädigung für die amtliche Rechtsver- tretung des Berufungsklägers durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungs- verfahren wie folgt bestimmt wird: Leistungen ab 1.1.2018 amtliche Entschädigung CHF 8'850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 323.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'173.00 CHF 706.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'879.30 volles Honorar CHF 8'850.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 323.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'173.00 CHF 706.30 Total CHF 9'879.30 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 47 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er da- zu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 48 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziff. 1, 9, 10 und 12 des Entscheids des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Januar 2018 am 13. Juni 2018 (Einlangen der Berufungsantwort beim Gericht) rechtskräftig geworden sind. Sie lauten wie folgt. 1. Die zwischen den Parteien am 30. Mai 2014 in Kalifornien USA geschlossene Ehe wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 9. Von einer Teilung der Austrittsleistungen wird gestützt auf die von den Parteien am 17. Februar 2016 abgeschlossene Teilvereinbarung (Art. 124b Abs. 1 ZGB) abgesehen. 10. Die Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 wird gerichtlich genehmigt. 12. A.________ wird mit Wirkung ab 26. Juni 2017 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, Bern als amtlicher Anwalt (CIV 17 3903). 2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 15 und 16 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die gemeinsamen Kinder - I.________, geb. 16.12.2005 - H.________, geb. 05.05.2008 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, unter der alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten sowie mit Wohnsitz der Kinder bei der Berufungsbeklagten. In Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder erhält die Beru- fungsbeklagte die alleinige Entscheidkompetenz zugewiesen. Die Berufungsbe- klagte wird verpflichtet, den Berufungskläger über wesentliche Punkte dieses Be- reichs regelmässig zu orientieren. 3. Der persönliche Verkehr des Berufungsklägers mit den Kindern wird wie folgt ge- regelt: - Besuche: Jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr sowie in der Woche ohne Besuchswochen- ende von Montagmittag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr; allfällige Freifächer sind noch zur Schulzeit zu rechnen. - Ferien: Jährlich sieben Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei jeweils maximal drei Wochen am Stück; dieses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden. 4. Die bestehende Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird wei- tergeführt. Die mit der Beistandschaft betraute Person hat neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder; - Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Beru- fungsklägers bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder; 49 - Überwachung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferien- rechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern; - Nötigenfalls bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde An- trag auf Abänderung oder Sistierung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern zu stellen. 5. Der Berufungskläger hat für die Kinder I.________ und H.________ ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - von November 2017 (Vereinbarung vom 18. Oktober 2017) bis und mit Juli 2018 CHF 1‘000.00 für I.________ sowie CHF 850.00 für H.________ (Phase 1); - anschliessend bis und mit Mai 2024 CHF 1‘250.00 für I.________ sowie CHF 1‘200.00 für H.________ (Phase 2); - anschliessend bis und mit Mai 2026 CHF 850.00 für I.________ sowie CHF 1‘050.00 für H.________ (Phase 3); - anschliessend bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist, je CHF 900.00 pro Kind (Phase 4); Art. 286 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätz- lich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Berufungs- beklagten bezogen. 7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den diesem Entscheid als in- tegrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern. 8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsu- mentenpreise von 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie wer- den jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2020) proportional dem In- dexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Die neuen Beträge sind nach folgender Formel zu berechnen: Frankenbeträge gemäss Ziff. 5 vorstehend x neuer Indexstand ______________________________________________________________________________________________________ 100.9 Punkte Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen des Berufungsklägers entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Be- weislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung. 50 15. Die erstinstanzliche Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Beru- fungsklägers durch Rechtsanwalt B.________ ab dem 26. Juni 2017 wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 amtliche Entschädigung CHF 7'080.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'236.70 CHF 578.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'815.65 volles Honorar CHF 7'080.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'236.70 CHF 578.95 Total CHF 7'815.65 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 16. Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten und über die un- entgeltliche Rechtspflege abgegoltenen erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen und die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Dispositiv-Ziff. 6, 13 und 14 werden wie folgt bestätigt: 6. Gestützt auf Art. 52fbis AHVV wird die ganze Erziehungsgutschrift C.________ angerechnet. 13. Die (erstinstanzlichen) Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 21‘814.00 (CHF 8‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 14 4612; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 16 7312; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 17 2824; CHF 908.00 Übersetzerkosten; CHF 7‘525.00 Gutachten Prof. J.________; CHF 3‘381.00 Gutachten Dr. K.________), werden beiden Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Klägerin [Berufungsbeklagte] CHF 9‘400.00; Beklagter [Berufungskläger] 400.00). CHF 1‘507.00 werden der Klägerin [Berufungsbeklagten] mit separater Post in Rechnung gestellt. CHF 2‘000.00 der auf A.________ entfallenden Gerichtskosten von CHF 10‘907.00 stehen unter Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege, CHF 8‘907.00 sind ihm mit separater Post in Rechnung zu stellen. 14. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, beim Beklagten [Berufungskläger] ab 26. Juni 2017 unter Anwendung des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (CIV 17 3903). 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf eine Entscheidgebühr von CHF 7‘000.00 zuzüglich Kosten für die Kindsanhörung von CHF 550.00 und für die Übersetzung von CHF 329.20, total CHF 7‘879.20, werden den Parteien je hälftig, ausmachend je CHF 3‘939.60, auferlegt. Die vom Berufungskläger zu tragenden Kos- ten gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Er ist zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Berufungsbeklagten wird für die von ihr zu tragenden Kosten noch separat Rechnung gestellt werden. 51 5. Jede Partei trägt für das Berufungsverfahren ihre eigenen Parteikosten, beim Beru- fungskläger unter Anwendung des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechts- pflege (ZK 18 213). 6. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Berufungsklägers durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 amtliche Entschädigung CHF 8'850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 323.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'173.00 CHF 706.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'879.30 volles Honorar CHF 8'850.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 323.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'173.00 CHF 706.30 Total CHF 9'879.30 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nach- zuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte - auszugsweise der Beiständin der Kinder Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. April 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 52 Hinweise: Der Entscheid ist rechtskräftig. Die Berechnungstabellen im Anhang des Entscheids werden sichtbar, wenn das Doku- ment im Originalformat geöffnet wird. 53 Anhang: Berechnungsblätter Berechnungsblätter Phase 1 Hauptblatt Phase 1 Obergericht des Kantons Bern 02.04.2019 Sprache/langue©(d/f): berechnungsblaetter.ch 07.17 ZK 18 211 d Juli 2017 V11 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2018 methode Namen: verheiratet/geschieden (j/n) A.________-C.________ j Phase 1 Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 haupt- unterhalts- betreuend Berechnen/calcul pflichtig (n1) (n2) Name/Bezeichnung Vater (V) Mutter (M) I.________ H.________ Jahrgang 1967 1975 2005 2008 Alter 51 43 13 10 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE BE Wohngemeinschaft (j/n) n j Beschäftigungsgrad 90.00% 70.00% Nettoeinkommen bei 100% 8622 8904 Bezug Familienzulage (n2/n1) n2 n2 Vorsorgeunterhalt (j/n) n Sparquote (Betrag) 1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen 7660 6233 13893 gemäss Vi 13. Monatslohn 519 519 Zusatzeinkommen 0 Nebenerwerbseinkommen 0 Familienzulagen --- --- 230 230 460 Familienzulagen volljährige und andere Kinder 0 Total 7660 6752 230 230 14872 53.15% 46.85% 2. Grundbedarf Grundbetrag 1200 1000 --- --- 2200 M gemäss Vi, nicht gefestigt Zuschlag für Kinder --- --- 600 400 1000 ./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0 Miete/Hypothekarzins 1440 1100 --- --- 2540 Nebenkosten 200 250 --- --- 450 Anteil Kinder -540 270 270 0 Garage 45 45 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 370 305 --- --- 675 Krankenversicherungsprämien Kinder --- --- 90 120 210 Telekommunikation/Mobiliarversicherung 100 50 --- --- 150 Arbeitsweg 330 633 963 V gemäss Vi/BA/uR, M 5 Tage, CHF 0.50/km Zuschlag für auswärtiges Essen 198 154 83 83 518 Berufszuschlag --- --- 0 Laufende Steuern 874 1125 1999 Folge Unterhaltsregelung Schuldentilgung --- --- 0 Drittbetreuung Kinder --- --- 150 130 280 nicht wegen erhöhtem Pensum M Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil --- --- 0 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil 200 --- --- --- 200 Beiträge an Berufsverbände --- --- 0 Weiterbildung --- --- 0 Besondere Krankheitskosten 100 100 Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 --- --- 0 Unterhaltsbeiträge an Dritte --- --- 0 Weitergeleitete Familienzulagen --- --- 0 Musikunterricht Kinder 140 140 70 350 Schlagzeug H.________ berücksichtigt Zusätzliche Förderungsmassnahmen Kinder 100 100 200 Total 5097 4076 1433 1273 11880 54 3. Differenz Verfügbare Mittel 7660 6752 230 230 14872 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -5097 -4076 -1433 -1273 -11880 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 Überschuss/Mank o 2563 2676 -1203 -1043 2993 ./. Vorabzuteilung 0 -250 -250 -500 Ki Aufstockung Grundbetrag Aufzuteilender Betrag 2563 2676 -1453 -1293 2493 Faktor Anteil Überschuss 1.00 2.50 0.00 0.00 3.50 ermessensweise Verteilung unter Berücksichtigung Mehrleistungen in Prozent 28.57% 71.43% 0.00% 0.00% 100.00% Überschussanteil 712 1780 0 0 2493 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf 5097 4076 1433 1273 11880 Vorabzuteilung 0 0 250 250 500 Überschussanteil 712 1780 0 0 2493 Total 5810 5857 1683 1523 14872 ./. eigenes Einkommen -7660 -6752 -230 -230 -14872 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -1850 -896 1453 1293 0 Anteil an Barunterhalt 67.4% 32.6% 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 1850 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -2246 1203 1043 0 ./. Vorabzuteilung an Kinder -500 250 250 0 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder 0 0 0 0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 100.0% 896 -448 -448 0 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 0 Barunterhalt Kinder 1453 1293 2746 Betreuungsunterhalt 0 0 0 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko -448 -448 -896 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 1005 845 1850 Unterhaltsbeiträge total 1850 55 Steuerangaben Phase 1 Autor/in: ZK 18 211 Sprache/langue (d/f): d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2018 ohne Gewähr Mutter (M) Vater (V) Namen: A.________-C.________ Kanton: BE Kanton: BE Datum: 02.04.2019 Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Bund: Bund: Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif: 2 0 Selbstständig: Selbstständig: Schichtarbeit: Schichtarbeit: BVG: x BVG: x 3. Säule: 3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton: 3.06 3.06 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde: 1.70 1.70 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen: 0.2000 0.2000 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen: 0.2000 0.2000 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr): 0 0 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr): 0 0 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein Jahr BE Bund BE Bund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen 81'026 81'026 91'920 91'920 Aufrechnungen Familienzulagen 5'520 5'520 0 0 Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Rente AHV/IV 0 0 0 0 Rente berufliche Vorsorge 0 0 0 0 Rente Lebensversicherung 0 0 0 0 Vermögensertrag 0 0 0 0 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 0 0 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil 22'206 22'206 --- --- Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere Einkommensbestandteile Eink ünfte total 108'752 108'752 91'920 91'920 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal 0 --- 0 --- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv 11'583 7'883 9'658 8'698 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Versicherungsabzug gewöhnlich 2'400 1'700 2'400 1'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder 1'400 1'400 0 0 Versicherungsabzug volljährige Kinder Drittbetreuung Kinder 0 0 Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 0 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil --- --- 22'206 22'206 Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total 15'383 10'983 34'264 32'604 Reines Eink ommen 93'369 97'769 57'656 59'316 56 Allgemeiner Abzug 5'200 --- 5'200 --- Alleinstehend mit eigenem Haushalt --- 2'400 --- Kinderabzug 16'000 13'000 Kinderabzug für volljährige Kinder Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern --- 0 --- All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern --- --- Zusätzliche Ausbildungskosten --- --- Unterstützungen Krankheitskosten Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1 --- --- Weiterer Sozialabzug 2 --- --- Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total 21'200 13'000 7'600 0 Zwischentotal 72'169 84'769 50'056 59'316 Weiterer Sozialabzug 3 0 --- 0 --- Weiterer Sozialabzug 4 0 --- 0 --- Steuerbares Einkommen 72'169 84'769 50'056 59'316 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total 0 0 Hypothekarschulden Satz: 0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total 0 0 Reines Vermögen 0 0 Allgemeiner Abzug Kinderabzug 36'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total 36'000 0 Steuerbares Vermögen 0 0 © berechnungsblaetter.ch 07.17 57 Berechnungsblätter Phase 2 Hauptblatt Phase 2 ZK 18 211 d Juli 2017 V11 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2018 methode Namen: verheiratet/geschieden (j/n) A.________-C.________ j Phase 2 Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 haupt- unterhalts- betreuend Berechnen/calcul pflichtig (n1) (n2) Name/Bezeichnung Vater (V) Mutter (M) I.________ H.________ Jahrgang 1967 1975 2005 2008 Alter 51 43 13 10 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE BE Wohngemeinschaft (j/n) n n Beschäftigungsgrad 90.00% 70.00% Nettoeinkommen bei 100% 8622 8904 Bezug Familienzulage (n2/n1) n2 n2 Vorsorgeunterhalt (j/n) n Sparquote (Betrag) 1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen 7660 6233 13893 13. Monatslohn 519 519 Zusatzeinkommen 0 Nebenerwerbseinkommen 0 Familienzulagen --- --- 230 230 460 Familienzulagen volljährige und andere Kinder 0 Total 7660 6752 230 230 14872 53.15% 46.85% 2. Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 --- --- 2550 M alleinerziehend Zuschlag für Kinder --- --- 600 600 1200 ./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0 Miete/Hypothekarzins 1278 1520 --- --- 2798 V gemäss Vi Nebenkosten 200 200 --- --- 400 Anteil Kinder -516 258 258 0 je 15 % Garage 45 110 155 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 370 305 --- --- 675 Krankenversicherungsprämien Kinder --- --- 110 140 250 wie Vi Telekommunikation/Mobiliarversicherung 100 100 --- --- 200 Arbeitsweg 330 0 330 V gemäss Vi/BA/uR, M entfällt Zuschlag für auswärtiges Essen 198 0 83 83 364 M entfällt, Ki wie Vi Berufszuschlag --- --- 0 Laufende Steuern 830 1042 1873 Folge Unterhaltsregelung Schuldentilgung --- --- 0 Drittbetreuung Kinder --- --- 0 entfällt Weitere besondere Auslagen für Kinder --- 400 400 Kindertransporte hauptbetreuender Elternteil Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht 200 --- --- --- 200 Kindertransporte etc. hauptbetreuender Elternteil Beiträge an Berufsverbände --- --- 0 Weiterbildung --- --- 0 Besondere Krankheitskosten 100 100 Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 --- --- 0 Unterhaltsbeiträge an Dritte --- --- 0 Weitergeleitete Familienzulagen --- --- 0 Musikunterricht Kinder 140 140 70 350 Schulkosten Kinder 900 800 1700 zusätzliche Förderungsmassnahmen entfallen inkl. zusätzliche Schulkosten Total 4891 4511 2091 2051 13545 58 3. Differenz Verfügbare Mittel 7660 6752 230 230 14872 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -4891 -4511 -2091 -2051 -13545 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 Überschuss/Mank o 2769 2241 -1861 -1821 1327 ./. Vorabzuteilung 0 0 -150 -150 -300 Ki Aufstockung Bedarf Aufzuteilender Betrag 2769 2241 -2011 -1971 1027 Faktor Anteil Überschuss 1.00 2.00 0.00 0.00 3.00 ermessensweise Verteilung unter Berücksichtigung Mehrleistungen in Prozent 33.33% 66.67% 0.00% 0.00% 100.00% Überschussanteil 342 685 0 0 1027 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf 4891 4511 2091 2051 13545 Vorabzuteilung 0 0 150 150 300 Überschussanteil 342 685 0 0 1027 Total 5234 5196 2241 2201 14872 ./. eigenes Einkommen -7660 -6752 -230 -230 -14872 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -2426 -1556 2011 1971 0 Anteil an Barunterhalt 60.9% 39.1% 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 2426 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -3682 1861 1821 0 ./. Vorabzuteilung an Kinder -300 150 150 0 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder 0 0 0 0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 100.0% 1556 -778 -778 0 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 0 Barunterhalt Kinder 2011 1971 3982 Betreuungsunterhalt 0 0 0 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko -778 -778 -1556 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 1233 1193 2426 Unterhaltsbeiträge total 2426 59 Steuerangaben Phase 2 Autor/in: ZK 18 211 Sprache/langue (d/f): d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2018 ohne Gewähr Mutter (M) Vater (V) Namen: A.________-C.________ Kanton: BE Kanton: BE Datum: 02.04.2019 Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Bund: Bund: Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif: 2 0 Selbstständig: Selbstständig: Schichtarbeit: Schichtarbeit: BVG: x BVG: x 3. Säule: 3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton: 3.06 3.06 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde: 1.70 1.70 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen: 0.2000 0.2000 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen: 0.2000 0.2000 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr): 0 0 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr): 0 0 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein Jahr BE Bund BE Bund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen 81'026 81'026 91'920 91'920 Aufrechnungen Familienzulagen 5'520 5'520 0 0 Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Rente AHV/IV 0 0 0 0 Rente berufliche Vorsorge 0 0 0 0 Rente Lebensversicherung 0 0 0 0 Vermögensertrag 0 0 0 0 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 0 0 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil 24'312 24'312 --- --- Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere Einkommensbestandteile Eink ünfte total 110'859 110'859 91'920 91'920 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal 0 --- 0 --- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv 2'596 2'596 9'658 8'698 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Versicherungsabzug gewöhnlich 2'400 1'700 2'400 1'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder 1'400 1'400 0 0 Versicherungsabzug volljährige Kinder Drittbetreuung Kinder 0 0 Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 0 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil --- --- 24'312 24'312 Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total 6'396 5'696 36'370 34'710 Reines Eink ommen 104'462 105'162 55'550 57'210 60 Allgemeiner Abzug 5'200 --- 5'200 --- Alleinstehend mit eigenem Haushalt 2'400 --- 2'400 --- Kinderabzug 16'000 13'000 Kinderabzug für volljährige Kinder Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern 2'400 --- 0 --- All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern --- --- Zusätzliche Ausbildungskosten 12'400 --- --- Unterstützungen Krankheitskosten Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1 --- --- Weiterer Sozialabzug 2 --- --- Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total 38'400 13'000 7'600 0 Zwischentotal 66'062 92'162 47'950 57'210 Weiterer Sozialabzug 3 0 --- 0 --- Weiterer Sozialabzug 4 0 --- 0 --- Steuerbares Einkommen 66'062 92'162 47'950 57'210 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total 0 0 Hypothekarschulden Satz: 0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total 0 0 Reines Vermögen 0 0 Allgemeiner Abzug Kinderabzug 36'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total 36'000 0 Steuerbares Vermögen 0 0 © berechnungsblaetter.ch 07.17 61 Berechnungsblätter Phase 3 Hauptblatt Phase 3 Obergericht des Kantons Bern 02.04.2019 Sprache/langue©(d/f): berechnungsblaetter.ch 07.17 ZK 18 211 d Juli 2017 V11 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2024 methode Namen: verheiratet/geschieden (j/n) A.________-C.________ j Phase 3 Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 haupt- unterhalts- betreuend Berechnen/calcul pflichtig (n1) (n2) Name/Bezeichnung Vater (V) Mutter (M) I.________ H.________ Jahrgang 1967 1975 2005 2008 Alter 57 49 19 16 Volljährigkeit bei Steuern berücksichtigt Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE BE Wohngemeinschaft (j/n) n n Beschäftigungsgrad 90.00% 70.00% Nettoeinkommen bei 100% 8622 8904 Bezug Familienzulage (n2/n1) n2 n2 Vorsorgeunterhalt (j/n) n Sparquote (Betrag) 1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen 7660 6233 13893 13. Monatslohn 519 519 Zusatzeinkommen 0 Nebenerwerbseinkommen 0 Familienzulagen --- --- 290 290 580 Familienzulagen volljährige und andere Kinder 0 Total 7660 6752 290 290 14992 53.15% 46.85% 2. Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 --- --- 2550 M alleinerziehend Zuschlag für Kinder --- --- 600 600 1200 ./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0 Miete/Hypothekarzins 1278 1520 --- --- 2798 V gemäss Vi Nebenkosten 200 200 --- --- 400 Anteil Kinder -516 258 258 0 je 15 % Garage 45 110 155 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 370 305 --- --- 675 Krankenversicherungsprämien Kinder --- --- 230 260 490 wie Vi Telekommunikation/Mobiliarversicherung 100 100 --- --- 200 Arbeitsweg 330 0 100 100 530 V gemäss Vi/BA/uR, Ki öV Zuschlag für auswärtiges Essen 198 0 83 83 364 Ki wie Vi Berufszuschlag --- --- 0 Laufende Steuern 959 1056 2015 Folge Unterhaltsregelung Schuldentilgung --- --- 0 Drittbetreuung Kinder --- --- 0 Weitere besondere Auslagen für Kinder --- 200 200 hauptbetreuender Elternteil Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil 100 --- --- --- 100 Beiträge an Berufsverbände --- --- 0 Weiterbildung --- --- 0 Besondere Krankheitskosten 100 100 Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 --- --- 0 Unterhaltsbeiträge an Dritte --- --- 0 Weitergeleitete Familienzulagen --- --- 0 Musikunterricht Kinder 140 0 70 210 nur noch H.________ (wie Vi) Schulkosten Kinder 0 0 0 gegebenenfalls Abänderung Total 4920 4325 1271 1471 11987 62 3. Differenz Verfügbare Mittel 7660 6752 290 290 14992 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -4920 -4325 -1271 -1471 -11987 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 Überschuss/Mank o 2740 2428 -981 -1181 3005 ./. Vorabzuteilung 0 -400 -400 -800 Ki Aufstockung Bedarf Aufzuteilender Betrag 2740 2428 -1381 -1581 2205 Faktor Anteil Überschuss 1.00 1.50 0.00 0.00 2.50 ermessensweise Verteilung unter Berücksichtigung Mehrleistungen in Prozent 40.00% 60.00% 0.00% 0.00% 100.00% Überschussanteil 882 1323 0 0 2205 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf 4920 4325 1271 1471 11987 Vorabzuteilung 0 0 400 400 800 Überschussanteil 882 1323 0 0 2205 Total 5802 5648 1671 1871 14992 ./. eigenes Einkommen -7660 -6752 -290 -290 -14992 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -1858 -1104 1381 1581 0 Anteil an Barunterhalt 62.7% 37.3% 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 1858 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -2162 981 1181 0 ./. Vorabzuteilung an Kinder -800 400 400 0 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder 0 0 0 0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 100.0% 1104 -552 -552 0 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 0 Barunterhalt Kinder 1381 1581 2962 Betreuungsunterhalt 0 0 0 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko -552 -552 -1104 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 829 1029 1858 Unterhaltsbeiträge total 1858 63 Steuerangaben Phase 3 Autor/in: ZK 18 211 Sprache/langue (d/f): d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2024 ohne Gewähr Mutter (M) Vater (V) Namen: A.________-C.________ Kanton: BE Kanton: BE Datum: 02.04.2019 Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Bund: Bund: Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif: 2 0 Selbstständig: Selbstständig: Schichtarbeit: Schichtarbeit: BVG: x BVG: x 3. Säule: 3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton: 3.06 3.06 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde: 1.70 1.70 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen: 0.2000 0.2000 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen: 0.2000 0.2000 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr): 0 0 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr): 0 0 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein Jahr BE Bund BE Bund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen 81'026 81'026 91'920 91'920 Aufrechnungen Familienzulagen 6'960 6'960 0 0 Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Rente AHV/IV 0 0 0 0 Rente berufliche Vorsorge 0 0 0 0 Rente Lebensversicherung 0 0 0 0 Vermögensertrag 0 0 0 0 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 0 0 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil 19'890 19'890 --- --- Korrektur Volljährigenunterhalt -9'945 -9'945 Weitere Einkommensbestandteile Eink ünfte total 97'932 97'932 91'920 91'920 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal 0 --- 0 --- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv 2'640 2'640 9'658 8'698 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Versicherungsabzug gewöhnlich 2'400 1'700 2'400 1'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder 700 700 0 0 Versicherungsabzug volljährige Kinder 350 350 350 350 Drittbetreuung Kinder 0 0 Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 0 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil --- --- 19'890 19'890 Korrektur effektiv bezahlte UB -9'945 -9'945 Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total 6'090 5'390 22'353 20'693 Reines Eink ommen 91'842 92'542 69'567 71'227 64 Allgemeiner Abzug 5'200 --- 5'200 --- Alleinstehend mit eigenem Haushalt 2'400 --- 2'400 --- Kinderabzug 8'000 6'500 Kinderabzug für volljährige Kinder 8'000 6'500 Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern 1'200 --- 0 --- All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern 1'200 --- --- Zusätzliche Ausbildungskosten 0 --- --- Unterstützungen 4'600 6'500 Krankheitskosten Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1 --- --- Weiterer Sozialabzug 2 --- --- Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total 22'600 13'000 15'600 6'500 Zwischentotal 69'242 79'542 53'967 64'727 Weiterer Sozialabzug 3 0 --- 0 --- Weiterer Sozialabzug 4 0 --- 0 --- Steuerbares Einkommen 69'242 79'542 53'967 64'727 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total 0 0 Hypothekarschulden Satz: 0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total 0 0 Reines Vermögen 0 0 Allgemeiner Abzug Kinderabzug 36'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total 36'000 0 Steuerbares Vermögen 0 0 © berechnungsblaetter.ch 07.17 65 Berechnungsblätter Phase 4 Hauptblatt Phase 4 Obergericht des Kantons Bern 02.04.2019 Sprache/langue©(d/f): berechnungsblaetter.ch 07.17 ZK 18 211 d Juli 2017 V11 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2026 methode Namen: verheiratet/geschieden (j/n) A.________-C.________ j Phase 4 Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 haupt- unterhalts- betreuend Berechnen/calcul pflichtig (n1) (n2) Name/Bezeichnung Vater (V) Mutter (M) I.________ H.________ Jahrgang 1967 1975 2005 2008 Alter 59 51 21 18 Volljährigkeit bei Steuern berücksichtigt Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE BE Wohngemeinschaft (j/n) n n Beschäftigungsgrad 100.00% 90.00% Nettoeinkommen bei 100% 8622 8904 Bezug Familienzulage (n2/n1) n2 n2 Vorsorgeunterhalt (j/n) n Sparquote (Betrag) 1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen 8622 8014 16636 gemäss Vi 13. Monatslohn 668 668 Zusatzeinkommen 0 Nebenerwerbseinkommen 0 Familienzulagen --- --- 290 290 580 Familienzulagen volljährige und andere Kinder 0 Total 8622 8681 290 290 17883 49.83% 50.17% 2. Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 --- --- 2550 M alleinerziehend Zuschlag für Kinder --- --- 600 600 1200 ./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0 Miete/Hypothekarzins 1278 1520 --- --- 2798 V gemäss Vi Nebenkosten 200 200 --- --- 400 Anteil Kinder -516 258 258 0 je 15 % Garage 45 110 155 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 370 305 --- --- 675 Krankenversicherungsprämien Kinder --- --- 300 300 600 wie Vi Telekommunikation/Mobiliarversicherung 100 100 --- --- 200 Arbeitsweg 330 0 100 100 530 V gemäss Vi/BA/uR, Ki öV Zuschlag für auswärtiges Essen 220 0 83 83 386 Ki wie Vi Berufszuschlag --- --- 0 Laufende Steuern 1264 1516 2780 Folge Unterhaltsregelung Schuldentilgung --- --- 0 Drittbetreuung Kinder --- --- 0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil --- 0 wie Vi Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil --- --- --- 0 wie Vi Beiträge an Berufsverbände --- --- 0 Weiterbildung --- --- 0 Besondere Krankheitskosten 0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 --- --- 0 Unterhaltsbeiträge an Dritte --- --- 0 Weitergeleitete Familienzulagen --- --- 0 Musikunterricht Kinder 0 0 0 wie Vi Schulkosten Kinder 0 0 0 gegebenenfalls Abänderung Total 5007 4585 1341 1341 12274 66 3. Differenz Verfügbare Mittel 8622 8681 290 290 17883 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -5007 -4583 -1341 -1341 -12272 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 Überschuss/Mank o 3615 4098 -1051 -1051 5611 ./. Vorabzuteilung 0 -750 -750 -1500 Ki Aufstockung Bedarf Aufzuteilender Betrag 3615 4098 -1801 -1801 4111 Faktor Anteil Überschuss 1.00 1.25 0.00 0.00 2.25 Naturalunterhalt H.________ in Prozent 44.44% 55.56% 0.00% 0.00% 100.00% Überschussanteil 1827 2284 0 0 4111 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf 5007 4583 1341 1341 12272 Vorabzuteilung 0 0 750 750 1500 Überschussanteil 1827 2284 0 0 4111 Total 6834 6867 2091 2091 17883 ./. eigenes Einkommen -8622 -8681 -290 -290 -17883 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -1788 -1814 1801 1801 0 Anteil an Barunterhalt 49.6% 50.4% 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 1788 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -2102 1051 1051 0 ./. Vorabzuteilung an Kinder -1500 750 750 0 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder 0 0 0 0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 100.0% 1813 -907 -907 -1 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 0 Barunterhalt Kinder 1801 1801 3602 Betreuungsunterhalt 0 0 0 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko -907 -907 -1814 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 894 894 1788 Unterhaltsbeiträge total 1788 67 Steuerangaben Phase 4 Autor/in: ZK 18 211 Sprache/langue (d/f): d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2026 ohne Gewähr Mutter (M) Vater (V) Namen: A.________-C.________ Kanton: BE Kanton: BE Datum: 02.04.2019 Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Bund: Bund: Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif: 2 0 Selbstständig: Selbstständig: Schichtarbeit: Schichtarbeit: BVG: x BVG: x 3. Säule: 3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton: 3.06 3.06 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde: 1.70 1.70 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen: 0.2000 0.2000 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen: 0.2000 0.2000 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr): 0 0 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr): 0 0 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein Jahr BE Bund BE Bund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen 104'177 104'177 103'464 103'464 Aufrechnungen Familienzulagen 6'960 6'960 0 0 Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Rente AHV/IV 0 0 0 0 Rente berufliche Vorsorge 0 0 0 0 Rente Lebensversicherung 0 0 0 0 Vermögensertrag 0 0 0 0 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 0 0 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil 21'465 21'465 --- --- Korrektur Volljährigenunterhalt -21'456 -21'456 Weitere Einkommensbestandteile Eink ünfte total 111'145 111'145 103'464 103'464 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal 0 --- 0 --- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv 3'334 3'334 10'264 9'304 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Versicherungsabzug gewöhnlich 2'400 1'700 2'400 1'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder 0 0 Versicherungsabzug volljährige Kinder 700 700 700 700 Drittbetreuung Kinder Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 0 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil --- --- 21'465 21'465 Korrektur effektiv bezahlte UB -21'456 -21'456 Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total 6'434 5'734 13'372 11'712 Reines Eink ommen 104'711 105'411 90'092 91'752 68 Allgemeiner Abzug 5'200 --- 5'200 --- Alleinstehend mit eigenem Haushalt 2'400 --- 2'400 --- Kinderabzug Kinderabzug für volljährige Kinder 16'000 13'000 Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern --- 0 --- All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern 2'400 --- --- Zusätzliche Ausbildungskosten --- --- Unterstützungen 4'600 6'500 Krankheitskosten Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1 --- --- Weiterer Sozialabzug 2 --- --- Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total 14'600 6'500 23'600 13'000 Zwischentotal 90'111 98'911 66'492 78'752 Weiterer Sozialabzug 3 0 --- 0 --- Weiterer Sozialabzug 4 0 --- 0 --- Steuerbares Einkommen 90'111 98'911 66'492 78'752 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total 0 0 Hypothekarschulden Satz: 0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total 0 0 Reines Vermögen 0 0 Allgemeiner Abzug Kinderabzug 36'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total 36'000 0 Steuerbares Vermögen 0 0 © berechnungsblaetter.ch 07.17 69