2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und ihrem in oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Der Vorinstanz wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin und Notarin B.________ - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent i.V.: