23. Das Regierungsstatthalteramt ist eine Körperschaft des Kantons Bern und damit eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind demnach keine zu sprechen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.