22. Die Kostenpflicht im Weiterziehungsverfahren richtet sich nach den Art. 103 ff. VR- PG (KS 3, Ziff. III.). Demnach sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt und mit dem von der Beschwerdeführerin in oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.