21. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 576 ZGB darzulegen. Solche Gründe sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen fällt eine Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist nicht in Betracht. Demnach erweist sich die Ermessensausübung des Regierungsstatthalteramts weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10 IV.