Es wäre ihr daher in Kenntnis der bestrittenen und unbestrittenen Nachlasspositionen (vgl. Erwägung 20.2 hievor) klarerweise zuzumuten gewesen, innert Frist eine Ausschlagungserklärung einzureichen. Dazu hätte sie bloss ein vorgedrucktes Formular ausdrucken, ausfüllen und zuhanden des Regierungsstatthalteramts der Post übergeben müssen. Dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, erscheint unter dem Eindruck der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung als wenig plausibel.