Gestützt auf dieselben Erwägungen ist es mit Treu und Glauben ebenfalls unvereinbar, sich auf eine angebliche Unkenntnis der Erbenstellung zu berufen, wie dies im Wiederherstellungsgesuch vom 18. Januar 2018 getan wird (vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt). Bei Aufwendung von nur minimaler Aufmerksamkeit musste die Beschwerdeführerin um ihre Berufung als Erbin wissen. Es wäre ihr daher in Kenntnis der bestrittenen und unbestrittenen Nachlasspositionen (vgl. Erwägung 20.2 hievor) klarerweise zuzumuten gewesen, innert Frist eine Ausschlagungserklärung einzureichen.