Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie eine Frist zu wahren hat und wann diese ausläuft, zumal sie Ende September 2017 unbestrittenermassen mit dem Erbschaftsinventar von Notar J.________, in welchem sie ausdrücklich als gesetzliche Erbin aufgeführt wird, bedient worden war. Gestützt auf dieselben Erwägungen ist es mit Treu und Glauben ebenfalls unvereinbar, sich auf eine angebliche Unkenntnis der Erbenstellung zu berufen, wie dies im Wiederherstellungsgesuch vom 18. Januar 2018 getan wird (vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt).