Sie stellte selbst Anträge und nahm an Vergleichsverhandlungen teil (BB 5). Der Rechtsvertreter von G.________ stellte sein Rechtsbegehren 1 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ausdrücklich unter Bezugnahme auf die noch laufende bzw. noch nicht ausgelöste Ausschlagungsfrist. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie eine Frist zu wahren hat und wann diese ausläuft, zumal sie Ende September 2017 unbestrittenermassen mit dem Erbschaftsinventar von Notar J.________, in welchem sie ausdrücklich als gesetzliche Erbin aufgeführt wird, bedient worden war.