2./6. der materiellen Ausführungen in der der Beschwerdeschrift), ist entgegenzuhalten, dass sie am 9. August 2017 und somit klarerweise vor Ablauf der Ausschlagungsfrist an der Schlichtungsverhandlung BM 17 1209 vor Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland teilgenommen hat. Diese Verhandlung hatte die Erbschaftsangelegenheit C.________ zum Gegenstand und die Beschwerdeführerin wurde entsprechend vorgeladen (vgl. Art. 204 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Der Beschwerdeführerin kam dabei Parteistellung zu. Sie stellte selbst Anträge und nahm an Vergleichsverhandlungen teil (BB 5).