9 Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist wird durch das Verfahren BM 17 1209 nicht tangiert. 20.4 Insoweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe auf die Abtretung ihres Erbanteils vertraut, ist diese Behauptung wenig glaubwürdig: Für die Abtretung des Erbanteils ihrer Grossmutter war eine notarielle Beurkundung notwendig (BB 4). Die Beschwerdeführerin konnte daher nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass im Falle des Nachlasses ihres Grossvaters ein Automatismus greift oder ihr Zutun nicht erforderlich ist.