Eine unsichere Passivensituation alleine genügt demgegenüber nicht. Die Wiederherstellung der Frist kommt auch nicht in Frage, wenn sich eine bekanntermassen unsichere Situation für die Erben ungünstig entwickelt oder wenn die künftige Entwicklung einer unsicheren Situation abgewartet werden soll (AR- NOLD ESCHER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 537 – 640 ZGB, Zürich 1960 [nachfolgend zit.: ZK ZGB-BEARBEITER], N 4 zu Art. 576 ZGB). Das Argument, wonach verwickelte Verhältnisse, komplexe Vermögensverhältnisse oder Unklarheiten im Inventar vorliegen, ist daher nicht stichhaltig.