Wollte man all diese Vorgänge berücksichtigen, müsste für die Ausschlagung immer bis zur Erbteilung zugewartet werden, was klarerweise nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, welcher sich für eine Dreimonatsfrist ausgesprochen hat. Anders wäre vorliegend nur zu entscheiden gewesen, wenn die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der unsicheren Passivensituation gewesen wäre (HÄUPTLI, in: ABT/WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage 2015, N 2 zu Art. 576 ZGB). Eine unsichere Passivensituation alleine genügt demgegenüber nicht.