Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, sich einen Überblick über ihre potentielle Erbschaft zu verschaffen und allfällige Eventualitäten abzuwägen. Gewisse Unsicherheiten beim Bestand und Wert des Nachlasses sind in Kauf zu nehmen, wenn zumindest die Entscheidungsgrundlagen bekannt sind. Das Erbschaftsinventar nach Art. 553 ZGB hat den Zweck, den Bestand der Erbschaft zu sichern. Die Inventaraufnahme ist in der Regel binnen zweit Monaten seit dem Tod des Erblassers durchzuführen (Art. 553 Abs. 2 ZGB).