Soweit der Anteil des Erblassers am Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau K.________ von mindestens einem Viertel streitig ist, welchen er noch zu Lebzeiten an G.________ abgetreten hat, ist dessen Wert zumindest abschätzbar (Nachlassvermögen von K.________, bestehend aus Liegenschaften mit einem amtlichen Wert CHF 208‘830.00 bei einer hypothekarische Belastung von CHF 106‘000.00). Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, sich einen Überblick über ihre potentielle Erbschaft zu verschaffen und allfällige Eventualitäten abzuwägen.