_) als auch hinsichtlich der unbestrittenen Aktiven und Passiven. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Schlichtungsverfahren BM 17 1209 neben den erwähnten Begehren die gerichtliche Feststellung von Bestand, Wert und Umfang des Nachlasses beantragt wird. Bei den Forderungen von G.________ geht es um die gerichtliche Beurteilung von bestrittenen, aber bekannten Forderungen zu Lasten des Nachlasses. Soweit der Anteil des Erblassers am Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau K.________ von mindestens einem Viertel streitig ist, welchen er noch zu Lebzeiten an G.______