Hierfür wäre ein psychiatrisches Gutachten notwendig. 20.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf zurzeit immer noch hängige bzw. sistierte Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung für oder gegen die Ausschlagung abhänge. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens BM 17 1209 bilden u.a. die Ungültigkeit und Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers C.________, die Teilung des Nachlasses sowie die Ausgleichung. Diese Ansprüche tangieren nicht die Zusammensetzung des Nachlasses, sondern dessen Verteilung. Der Nachlassvermögen selbst ist nunmehr übersichtlich und wird im