Eine Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die massgebende Zeitspanne kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden: Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Da auf die Beschwerdeführerin die beiden letzteren Voraussetzungen offensichtlich nicht zutreffen, bedürfte es schon des Nachweises der Urteilsunfähigkeit für die massgebende Zeitspanne, um eine Handlungsunfähigkeit zu begründen. Hierfür wäre ein psychiatrisches Gutachten notwendig.