Trotz dieser Feststellung war es der Beschwerdeführerin am 9. August 2017 möglich, an der Schlichtungsverhandlung im Verfahren BM 17 1209 teilzunehmen, dem Verfahrensablauf zu folgen und Anträge zu stellen (BB 5). Das Arztzeugnis erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als wenig glaubwürdig und steht in Widerspruch zu aktenkundigen Tatsachen. Es wirkt konstruiert, um die massgebende Zeitperiode abzudecken. Sein Beweiswert ist daher gering. Eine Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die massgebende Zeitspanne kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden: