Das Arztzeugnis wurde von Dr. med. L.________, einer Fachärztin für Innere Medizin FMH, verfasst. Inwiefern sie über ihr Fachgebiet hinaus befähigt sein soll, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren, kann dem Arztzeugnis nicht entnommen werden. Im Arztzeugnis wird festgehalten, dass sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin ab August 2017 zugespitzt habe. Trotz dieser Feststellung war es der Beschwerdeführerin am 9. August 2017 möglich, an der Schlichtungsverhandlung im Verfahren BM 17 1209 teilzunehmen, dem Verfahrensablauf zu folgen und Anträge zu stellen (BB 5).