Das Arztzeugnis datiert vom 15. Februar 2018 und wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt. Es beruht auf einer einzigen Konsultation der Beschwerdeführerin, datierend vom 1. Februar 2018, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ihrer Hausärztin die angebliche Belastungssituation im Jahr 2017 retrospektiv geschildert hat. Im Arztzeugnis wird nicht näher ausgeführt, inwiefern es die Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin trotz unbestrittener Kenntnis des Erbschaftsinventars verunmöglicht hat, sich einen Überblick über den Stand des darin aufgeführten Nachlasses zu verschaffen. Das Arztzeugnis wurde von Dr. med.