20. 20.1 Die Beschwerdeführerin hat oberinstanzlich ein Arztzeugnis ins Recht gelegt (BB 3), wonach es ihr aufgrund einer Anpassungsstörung nicht möglich gewesen ist, sich innerhalb der ordentlichen Dreimonatsfrist einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen. Die Nichteinhaltung der Ausschlagungsfrist beruhe somit auf medizinischen Gründen. Das Arztzeugnis datiert vom 15. Februar 2018 und wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt.