die räumliche und persönliche Nähe des Betroffenen zum Erblasser; die Komplexität der Vermögenssituation des Erblassers; die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Erben wie Alter, Gesundheitszustand, Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten; besondere Umstände während der Ausschlagungsfrist, wie Krankheit (vgl. statt vieler: TARKAN GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage 2016, N 2 zu Art. 576 ZGB). Als wichtige