576 ZGB). Gemäss Lehre ist bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger Gründe insbesondere zu beachten, was der Betroffene während der Ausschlagungsfrist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Vermögens zu verschaffen; die räumliche und persönliche Nähe des Betroffenen zum Erblasser; die Komplexität der Vermögenssituation des Erblassers; die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Erben wie Alter, Gesundheitszustand, Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten; besondere Umstände während der Ausschlagungsfrist, wie Krankheit (vgl. statt vieler: