Eine Neuansetzung der Frist dränge sich auch aufgrund des relativ geringfügigen Überschreitens der Ausschlagungsfrist auf. Der Beschwerdeführerin könnten insbesondere weder Fahrlässigkeit noch Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Damit sei in rechtlicher Sicht erstellt, dass das Regierungsstatthalteramt sein Ermessen falsch ausgeübt habe. Für die Gewährung einer neuen Frist seien keine hohen Hürden anzusetzen. Ein Entscheid über die Erbenstellung sei den Ziviljustizbehörden vorbehalten.