6 Feststellung des Umfangs des Nachlasses des Erblassers (BM 17 1209) seien zurzeit weder Partei- noch Erbenstellung klar, was vom Regierungsstatthalteramt bei seinem Entscheid betreffend Neuansetzung der Ausschlagungsfrist hätte berücksichtigt werden müssen. Auch würden Bestand, Wert und Umfang des Nachlasses erst mit Abschluss des Verfahrens BM 17 1209 effektiv bekannt sein. Eine Neuansetzung der Frist dränge sich auch aufgrund des relativ geringfügigen Überschreitens der Ausschlagungsfrist auf.