Trotz Teilnahme am Schlichtungsverfahren BM 17 1209 sei der Beschwerdeführerin der Verfahrensgegenstand nicht genau bekannt gewesen, da sie von der leiblichen Familie ihres Vaters weder wie ein Familienmitglied noch wie eine Miterbin behandelt worden sei. Zudem habe sie insgeheim darauf vertraut, dass sie den Nachlass wie beim Nachlass der Grossmutter durch Abtretung ihres Erbschaftsanteils loswerden könne. Aufgrund des hängigen Verfahrens betreffend Testamentsanfechtung und