18. Die Beschwerdeführerin macht oberinstanzlich im Wesentlichen gelten, in tatsächlicher Hinsicht werde neu ein Arztzeugnis ins Recht gelegt, welches belege, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Todesfälle in ihrer Familie in Bezug auf die abgelaufene Ausschlagungsfrist nicht handlungsfähig gewesen sei. Trotz Teilnahme am Schlichtungsverfahren BM 17 1209 sei der Beschwerdeführerin der Verfahrensgegenstand nicht genau bekannt gewesen, da sie von der leiblichen Familie ihres Vaters weder wie ein Familienmitglied noch wie eine Miterbin behandelt worden sei.