17. Die Vorinstanz hat betreffend Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen erwogen, aufgrund des spärlichen Kontakts der Beschwerdeführerin zur Familie des Erblassers könne noch nicht von verwickelten Verhältnissen ausgegangen werden, zumal ein Erbschaftsinventar vorliege, welches Aktiven und Passiven aufliste. Die vorgebrachte Erbschaftsstreitigkeit betreffend den Nachlass der Grossmutter der Beschwerdeführerin beeinflusse das vorliegende Verfahren nicht.