Eine spezialgesetzliche Vorschrift, wonach beim Entscheid betreffend Neuansetzung der Ausschlagungsfrist Unangemessenheit gerügt werden kann, ist weder im materiellen Erbrecht noch im EG ZGB enthalten. Das Obergericht hat somit nur einzugreifen, wenn das Ermessen durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (abweichend, jedoch im Ergebnis gleich: Entscheid ZK 13 515 der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014 E. 2.6).