Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden kann gerügt werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht (Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern [KS 3], Ziff. II. d., welches für die Kognition auf Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG verweist). Eine spezialgesetzliche Vorschrift, wonach beim Entscheid betreffend Neuansetzung der Ausschlagungsfrist Unangemessenheit gerügt werden kann, ist weder im materiellen Erbrecht noch im EG ZGB enthalten.